Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.2015, Az.: BVerwG 5 B 45.15 (5 C 54.15)
Auslegung des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Bezug auf das Merkmal der "Üblichkeit" der Leistungen; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31127
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 45.15 (5 C 54.15)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:021115B5B45.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Hamburg - 01.04.2015 - AZ: OVG 4 Bf 205/12

BVerwG, 02.11.2015 - BVerwG 5 B 45.15 (5 C 54.15)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. April 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, rechtsgrundsätzliche Fragen der Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG in Bezug auf das Merkmal der "Üblichkeit" der Leistungen zu klären.

Vormeier

Dr. Fleuß

Dr. Harms

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.