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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.08.2013, Az.: BVerwG 3 C 28.12
Einstellung des Verfahrens bei Rücknahme der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42804
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 28.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Greifswald - 13.09.2012 - AZ: VG 6 A 1007/09

Rechtsgrundlage:

§ 141 S. 1 VwGO

BVerwG, 02.08.2013 - BVerwG 3 C 28.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

Tenor:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. September 2012 mit Schriftsatz vom 31. Juli 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben.

Kley

Dr. Wysk

Liebler

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