Beschl. v. 02.08.2013, Az.: BVerwG 3 C 28.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Greifswald - 13.09.2012 - AZ: VG 6 A 1007/09
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 02.08.2013 - BVerwG 3 C 28.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. September 2012 mit Schriftsatz vom 31. Juli 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben.
Kley
Dr. Wysk
Liebler
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