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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.08.2012, Az.: BVerwG 5 B 17.12 (5 C 24.12)
Art und Weise der Bestimmung von erbrachten Leistungen i.S.d. § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X bei einer rechtsfehlerhaften Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22543
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 17.12 (5 C 24.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 12.01.2012 - AZ: OVG 1 A 466/09

BVerwG, 02.08.2012 - BVerwG 5 B 17.12 (5 C 24.12)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Januar 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2012 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung beitragen, wie die erbrachten Leistungen im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bei einer rechtsfehlerhaften Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII zu bestimmen sind.

Vormeier

Stengelhofen

Dr. Störmer

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