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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.07.2014, Az.: BVerwG 1 B 2.14, 1 PKH 2.14 (1 C 16.14)
Aufenthaltsrechtliche Wirkungen der bestandskräftigen Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21079
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 2.14, 1 PKH 2.14 (1 C 16.14)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Stuttgart - 17.06.2013 - AZ: 11 K 377/13

VGH Baden-Württemberg - 11.12.2013 - AZ: 11 S 1770/13

nachgehend:

BVerwG - 25.03.2015 - AZ: BVerwG 1 C 16.14

BVerwG, 02.07.2014 - BVerwG 1 B 2.14, 1 PKH 2.14 (1 C 16.14)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und Dr. Maidowski
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.

  2. 2.

    Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Dezember 2013 aufgehoben.

  3. 3.

    Die Revision wird zugelassen.

  4. 4.

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO vorliegen.

2

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

3

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen der bestandskräftigen Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung nach Inkrafttreten der Änderungen des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes zum 1. Dezember 2013 (Art. 1, 2 und 7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl I S. 3474) bei Vorliegen von Ausschlussgründen Stellung zu nehmen.

4

Über die weiteren Zulassungsrügen braucht nicht mehr entschieden zu werden.

Prof. Dr. Berlit

Dr. Maidowski

Prof. Dr. Dörig

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