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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.06.2014, Az.: BVerwG 3 B 49.13
Eintragung als Berechtigter von zwei in dem Wasserbuch für die Ems eingetragenen Mitfischereirechten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19260
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 49.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 17.04.2013 - OVG 4 LC 58/10

BVerwG, 02.06.2014 - BVerwG 3 B 49.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. April 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 250 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Eintragung als Berechtigter von zwei in dem Wasserbuch für die Ems eingetragenen Mitfischereirechte. Er ist ein nach dem Niedersächsischen Fischereigesetz (Nds. FischG) anerkannter Verein von Sportfischern und hat den Beigeladenen die streitigen Fischereirechte abgekauft. Die Eintragung dieser Rechte zu seinen Gunsten im Wege der Berichtigung des Wasserbuches lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht Inhaber der veräußerten Fischereirechte geworden; es handele sich um Rechte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nds. FischG, die nicht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehen könnten. Derartige Rechte seien entsprechend § 1092 Abs. 1 BGB nicht übertragbar.

2

Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers mit dem Ziel, den Beklagten zur Eintragung der Fischereirechte zu verpflichten, sind erfolglos geblieben. Die Vorinstanzen haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Fischereirechte nicht isoliert, sondern nur zusammen mit dem jeweiligen Hofgrundstück übertragen werden könnten, zu dem sie gehörten. Gegen die dahinlautende Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere verstoße sie nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

3

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

4

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Daran fehlt es. Mit der ausdrücklich formulierten Frage:

"Ist es mit dem Eigentumsgrundrecht des Artikel 14 GG vereinbar, wenn § 2 des Niedersächsischen Fischereigesetzes die nach bisherigem Recht mögliche Übertragbarkeit selbstständiger Fischereirechte entfallen lässt?"

will die Beschwerde die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des Landesrechts geklärt wissen. Damit allein wird jedoch eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht bezeichnet, weil eine Revision gemäß § 137 Abs. 1 VwGO, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, nur auf eine Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann. Zwar ergibt sich ein bundesrechtlicher Bezug der aufgeworfenen Frage daraus, dass das bundesverfassungsrechtliche Eigentumsgrundrecht als Prüfungsmaßstab für die genannte landesrechtliche Norm herangezogen werden soll. Nur insoweit kann sich aber auch ein Klärungsbedarf ergeben, der Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann, also nur soweit es um die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm selbst geht. Die bloße Rüge mangelnder Vereinbarkeit der landesrechtlichen Vorschrift mit Art. 14 GG lässt aber nicht erkennen, welche bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht behandelte Frage zur Auslegung dieser Verfassungsnorm sich in einem Revisionsverfahren stellen würde.

5

Auch im Übrigen lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, in welcher Hinsicht ein bundesrechtlicher Klärungsbedarf bestehen könnte.

6

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Vorschrift mit Bundesverfassungsrecht ist das Bundesverwaltungsgericht an die Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch das Berufungsgericht gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO, vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 137 Rn. 25). Das Berufungsgericht hat insofern bindend für den Senat festgestellt, dass die streitigen Fischereirechte als subjektiv dingliche - und nicht als subjektiv persönliche - Rechte ausgestaltet sind, die mit dem Eigentum am jeweiligen, zunächst zu einem Kolonat gehörenden Hofgrundstück verbunden sind (UA S. 14 ff.). Sie können gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG, nach dem die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1018 ff. und §§ 1090 ff. BGB) entsprechend anzuwenden sind, nicht hiervon losgelöst, sondern nur mit dem "herrschenden Grundstück" gemeinsam übertragen werden, weshalb sie der Kläger von den Eigentümern der Grundstücke nicht "isoliert" erwerben konnte (UA S. 20 f.). Hiervon hat der Senat auszugehen.

7

Das Berufungsgericht hat weiter eingehend begründet, dass und warum das Niedersächsische Fischereigesetz, indem es die Übertragbarkeit selbstständiger Fischereirechte einschränkt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG hat das Gericht als Inhaltsund Schrankenbestimmung eingeordnet, weil mit ihr die nach bisherigem Recht (§ 19 Preußisches Fischereigesetz - PrFischG) gegebene Möglichkeit zur (isolierten) Übertragung selbstständiger Fischereirechte entzogen worden sei. Es hat eingehend dargelegt, dass den Landesgesetzgebern nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein weiter Gestaltungsspielraum zur Neuregelung des Fischereirechts eröffnet war. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin, die vom Berufungsgericht für die Neuregelung angeführten Gründe der Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit und das Angelegtsein gewisser Beschränkungsmöglichkeiten der Fischereirechte infolge ihrer Sozialbindung (UA S. 24 ff.) zu bestreiten. Das Vorbringen enthält nichts, was Anlass dazu geben könnte, die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auslegung des Eigentumsgrundrechts zu ergänzen oder gar zu überdenken. Nur solcher, auf die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm zielender Vortrag wäre jedoch - wie dargelegt - geeignet gewesen, den Weg zur Revisionsinstanz zu eröffnen.

8

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Kley

Dr. Kuhlmann

Dr. Wysk

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