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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.05.2014, Az.: BVerwG 6 PB 12.14
Notwendigkeit des Geschäftsbedarfs für den Personalrat zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse i.R.d. Bereitstellung durch die Dienststelle; Erforderlichkeit von Sachmitteln für die Personalratsarbeit
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15183
Aktenzeichen: BVerwG 6 PB 12.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Frankfurt am Main - 03.06.2013 - AZ: VG 23 K 1168/13.F.PV

VGH Hessen - 28.01.2014 - AZ: VGH 22 A 1520/13.PV

Rechtsgrundlagen:

§ 42 Abs. 2 HessPersVG

§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

Fundstellen:

Gemeindehaushalt 2014, 261

JZ 2014, 395

LKV 2014, 267

NZA-RR 2014, 454

BVerwG, 02.05.2014 - BVerwG 6 PB 12.14

Amtlicher Leitsatz:

HessPersVG § 42 Abs. 2

Die Dienststelle hat dem Personalrat als Geschäftsbedarf im Sinne von § 42 Abs. 2 HessPersVG oder paralleler Vorschriften im Bundes- und Landesrecht dasjenige zur Verfügung zu stellen, was dieser zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse benötigt. Welche Sachmittel danach für die Personalratsarbeit erforderlich sind, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung des Einzelfalls, die ihrerseits der rechtsbeschwerdegerichtlichen Nachprüfung nur daraufhin zugänglich ist, ob sie die gesetzlich vorgegebenen Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen hat.

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 111 Abs. 3 Satz 1 HessPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG greift nicht durch.

2

Der Antragsteller sieht der Sache nach rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage gegeben, ob ein Personalrat verlangen kann, dass ihm für jedes seiner Mitglieder von der Dienststelle ein Exemplar der Gesetzessammlung "Michael Kittner, Arbeits- und Sozialordnung" zur Verfügung gestellt wird. Diese Frage ist nur im Hinblick auf die nicht freigestellten Mitglieder des Antragstellers entscheidungserheblich und somit nur insoweit klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat im ersten Rechtszug dem Leistungsantrag des Antragstellers nur hinsichtlich dieses Personenkreises stattgegeben und ihn hinsichtlich der freigestellten Mitglieder des Antragstellers abgelehnt. Hiergegen ist der Antragsteller nicht im Wege der Beschwerde vorgegangen, so dass der Verwaltungsgerichtshof - auf die alleinige Beschwerde der Beteiligten hin - nur noch über die Frage zu entscheiden hatte, ob der Antragsteller einen Anspruch darauf besitzt, dass die Beteiligte jedes seiner nicht freigestellten Mitglieder mit einem Exemplar der genannten Gesetzessammlung ausstattet. Über diesen Personenkreis dürfte auch das Rechtsbeschwerdegericht nicht hinausgreifen.

3

Auch in ihrem danach überhaupt noch klärungsbedürftigen Umfang hat die vom Antragsteller aufgeworfene Frage keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Durch die Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass die Dienststelle dem Personalrat als Geschäftsbedarf im Sinne von § 42 Abs. 2 HessPersVG oder paralleler Vorschriften im Bundes- und Landesrecht dasjenige zur Verfügung zu stellen hat, was dieser zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse benötigt (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1994 - BVerwG 6 P 25.92 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 29 S. 2 und vom 29. Juni 1988 - BVerwG 6 P 18.86 - BVerwGE 79, 361 <362> = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 13 S. 1 f.). Welche Sachmittel danach für die Personalratsarbeit für erforderlich gehalten werden dürfen, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung des Einzelfalls, die ihrerseits der rechtsbeschwerdegerichtlichen Nachprüfung nur daraufhin zugänglich ist, ob sie die gesetzlich vorgegebenen Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 -BAGE 135, 154 [BAG 14.07.2010 - 7 ABR 80/08] Rn. 20). Danach könnte die Frage, ob ein Personalrat hinsichtlich seiner nicht freigestellten Mitglieder einen Anspruch auf Ausstattung jedes von ihnen mit der genannten Gesetzessammlung hat, im Rahmen des vom Antragsteller angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise im Wege einer abstrahierenden Rechtssatzbildung beantwortet werden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren könnte lediglich mit Blick auf den konkreten Einzelfall und die in ihm obwaltenden Umstände geklärt werden, ob der Verwaltungsgerichtshof die genannten Grenzen seiner tatrichterlichen Würdigungsbefugnis überschritten hat. Der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage fehlt es daher an der für die Annahme einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG erforderlichen Klärungsfähigkeit.

Neumann

Prof. Dr. Hecker

Hahn

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