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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.04.2013, Az.: BVerwG 7 A 21.11
Unterbreitung eines Vergleichsvorschlages
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35425
Aktenzeichen: BVerwG 7 A 21.11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 106 S. 2 VwGO

BVerwG, 02.04.2013 - BVerwG 7 A 21.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. April 2013
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß als Berichterstatter
beschlossen:

Tenor:

Zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits wird den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgender Vergleichsvorschlag unterbreitet:

  1. I.

    Absatz 1 der Auflage A.II.5.13 wird wie folgt gefasst: Falls sich die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgestellten Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die Zuwässerung im Einzelfall als nicht hinreichend zur Erreichung des beschriebenen Vermeidungszieles oder als nicht ausführbar erweisen, sind geeignete Maßnahmen nachträglich anzuordnen.

  2. II.

    Der Planfeststellungsbeschluss wird um folgende Auflage ergänzt:

    Die Ausführung der Maßnahmen zur Vermeidungslösung auf der linken Weserseite hat innerhalb von zwei Monaten ab Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu beginnen und muss spätestens mit den planfestgestellten Ausbauvorhaben abgeschlossen sein. Werden die Ausbauarbeiten nach dem 1. Oktober eines Jahres abgeschlossen, so ist es ausreichend, wenn die genannten Maßnahmen zur Vermeidungslösung mit dem auf den Abschluss der Ausbauarbeiten folgenden 31. März abgeschlossen sind.

  3. III.

    Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird gemäß § 161 Abs. 2 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellt.

  4. IV.

    Die Beteiligten können den Vorschlag durch Erklärung gegenüber dem Gericht bis zum 30. April 2013 annehmen.

Krauß

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