Beschl. v. 02.01.2013, Az.: BVerwG 2 B 46.12 (2 C 1.13)
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Osnabrück - 19.08.2011 - AZ: 9 A 1/11
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.03.2012 - AZ: 3d A 317/11.O
nachgehend:
BVerwG - 27.02.2014 - AZ: BVerwG 2 C 1.13
Fundstellen:
AuR 2013, 104
ZTR 2013, 79
BVerwG, 02.01.2013 - BVerwG 2 B 46.12 (2 C 1.13)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Januar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. von der Weiden
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. März 2012 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW hat. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Streikrecht für Angehörige des öffentlichen Dienstes (vgl. Urteil vom 21. April 2009 - 68959/01 - NZA 2010, 1423) Bedeutung für die Geltung des verfassungsrechtlichen Streikverbots für Beamte oder für die disziplinarrechtliche Sanktionierung von Verstößen gegen das Streikverbot zukommt.
Domgörgen
Dr. Heitz
Dr. von der Weiden
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