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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.07.2010, Az.: BVerwG 3 B 12.10 (3 C 23.10)
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit den Anforderungen an einen öffentlich-rechtlichen Vertrag bzgl. einer Änderung einer Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21169
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 12.10 (3 C 23.10)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Frankfurt am Main - 08.09.2008 - AZ: 4 E 1855/07 (1)

VGH Hessen - 04.11.2009 - AZ: 5 A 2308/08

nachgehend:

BVerwG - 24.03.2011 - AZ: BVerwG 3 C 23.10

BVerwG, 01.07.2010 - BVerwG 3 B 12.10 (3 C 23.10)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Buchheister
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. November 2009 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 1 511,30 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, welche Anforderungen an einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu stellen sind, durch den eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen dahin geändert werden soll, dass an die Stelle des bisherigen Beliehenen eine andere Person tritt.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 23.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

...

Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister

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