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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.07.2009, Az.: BVerwG 1 WNB 1.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 44942
Aktenzeichen: BVerwG 1 WNB 1.09
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

NZWehrR 2009, 258

BVerwG, 01.07.2009 - BVerwG 1 WNB 1.09

Tenor:

  1.  

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 17. März 2009 wird zurückgewiesen.

  2.  

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist unbegründet. Weder kommt der Sache die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) noch liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel vor (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO).

2

1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl.u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14). Dies gilt auch für die dem § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nachgebildete (vgl. dazu BTDrucks 16/7955 S. 36 zu Nr. 18) Regelung des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO.

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Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,

ob eine eingelegte, jedoch durch die Einlegestelle (Disziplinarvorgesetzter, § 5 Abs. 1 WBO) - pflichtwidrig (§ 6 Abs. 2 Satz 2 WBO) - nicht protokollierte Beschwerde zu Lasten des Beschwerdeführers als nicht eingelegt gilt,

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würde sich in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen. Nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts, die von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen werden, sind die angefochtenen dienstlichen Beurteilungen vom 14. März 2005 und 8. August 2005 dem Antragsteller am 8. April 2005 bzw. am 8. August 2005 ausgehändigt worden. Mit der Aushändigung der dienstlichen Beurteilungen begann die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 WBO a.F.), sodass eine nach dem Vorbringen des Antragstellers "zwischen dem 24.01.2006 und 27.01.2006" eingelegte Beschwerde gegen die beiden Beurteilungen wegen Fristversäumnis unzulässig gewesen wäre, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob die Formerfordernisse für eine Beschwerde (§ 6 Abs. 2 WBO) eingehalten worden sind. Für den Beginn der Beschwerdefrist kommt es allein auf die Kenntnis des Soldaten von dem Beschwerdeanlass (vgl. dazu Beschluss vom 13. August 2008 - BVerwG 1 WB 45.07 -) - hier also die Eröffnung der beiden Beurteilungen - an und nicht auf den Zeitpunkt, in dem er die vermeintliche Rechtswidrigkeit der Maßnahmen erkannte.

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2. Die Beschwerde hat auch keinen Verfahrensmangel dargetan, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO).

6

a) Zu Unrecht rügt die Beschwerde, das Truppendienstgericht habe den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben. Eine erfolgreiche Verfahrensrüge setzt nämlich voraus, dass das Tatsachengericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung - sei sie richtig oder falsch - zu bestimmten prozessualen Maßnahmen verpflichtet gewesen wäre. Nach der Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts ist eine mündlich erhobene Beschwerde nur dann wirksam eingelegt, wenn darüber eine Niederschrift gefertigt wird. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung kam es auf die Behauptung des Antragstellers, er habe bei dem benannten Zeugen mündlich Beschwerde eingelegt, nicht an, sodass die Vernehmung des Zeugen nicht erforderlich war.

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b) Das Truppendienstgericht hat auch den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es den Kern seines Vorbringens verkannt oder wesentliche Teile des Vortrags übergangen hätte, wie die Beschwerde meint. Zwar verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts das Gericht dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Davon kann jedoch grundsätzlich ausgegangen werden; allerdings setzt dies voraus, dass die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und -verteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen und Rechtsausführungen nicht nur im Tatbestand erwähnt, sondern in den Entscheidungsgründen auch verarbeitet werden oder dass gegebenenfalls ihre fehlende Entscheidungserheblichkeit dargelegt wird (vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11§ 128 BauGB Nr. 50 S. 11 und Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 110 f. sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - BVerfGK 4, 119 <125> m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht aber nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Dies gilt insbesondere für solches Vorbringen, das nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist ( BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BVR 986/91 - BVerfGE 86, 133 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91] <146>, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 a.a.O.). Da es, wie bereits oben dargelegt, auf die Behauptung des Antragstellers, er habe bei dem Zeugen mündlich Beschwerde eingelegt, nach dem Rechtsstandpunkt des Truppendienstgerichts nicht ankam, musste das Truppendienstgericht in dem Beschluss auf das entsprechende Vorbringen des Antragstellers nicht weiter eingehen. Nach den Darlegungen des Truppendienstgerichts zu seiner entscheidungserheblichen Rechtsauffassung lag die Unerheblichkeit des entsprechenden Vorbringens des Antragstellers so deutlich auf der Hand, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die rechtliche Unerheblichkeit hier unterbleiben konnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Golze

Dr. Frentz

Dr. Langer

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