Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.06.2011, Az.: BVerwG 9 B 35.11
Jedes Glücksspiel darf durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union entweder einer Sonderabgabe oder einer Mehrwertsteuer unterworfen werden; Möglichkeit einer Doppelbesteuerung von Glücksspielen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18603
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 35.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 21.02.2011 - OVG 14 A 685/10

Rechtsgrundlagen:

Art. 401 RL 2006/112/EG

Art. 267 AEUV

Fundstelle:

ZfWG 2011, 379

BVerwG, 01.06.2011 - BVerwG 9 B 35.11

Redaktioneller Leitsatz:

Die Erhebung einer Vergnügungsteuer für Glücksspiele neben der Mehrwertsteuer verstößt nicht gegen Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 422,64 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 133 Abs. 3 Satz 3, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dazu wäre erforderlich, dass die Beschwerde eine bestimmte, höchstrichterlich noch nicht geklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und außerdem angibt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 [n.F.] VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie erschöpft sich vielmehr in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Oberverwaltungsgericht, ohne ihr Vorbringen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund auszurichten und unter ihn zu subsumieren.

3

Sollte die Beschwerde so zu verstehen sein, dass sie für grundsätzlich bedeutsam hält, ob die Erhebung einer Vergnügungsteuer für Glücksspiele neben der Mehrwertsteuer deshalb gegen Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 S. 65) verstößt, weil danach die Mitgliedstaaten nur die Möglichkeit hätten, entweder die Vergnügungsteuer oder die Mehrwertsteuer zu erheben und deshalb eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV einzuholen ist, rechtfertigt auch diese Auslegung des Beschwerdebegehrens die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht. Denn die aufgeworfene Frage lässt sich anhand des Wortlautes der Richtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesverwaltungsgerichts verneinen. Schon nach dem Wortlaut des Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG sind die Mitgliedstaaten nicht gehindert, Steuern und Abgaben, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Auch der Generalanwalt Yves Bot ist in den Nrn. 43 und 44 seiner Schlussanträge vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 (Leo-Libera), auf die sich die Beschwerde beruft, nicht von einem Verbot der Doppelbesteuerung von Glücksspielen ausgegangen. Dort wird vielmehr ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, jedes Glücksspiel entweder einer Sonderabgabe oder der Mehrwertsteuer zu unterwerfen (a.a.O. Nr. 44). Es ist nicht davon die Rede, dass Sonderabgabe oder Mehrwertsteuer nur alternativ erhoben werdendürften. Denn die zu entscheidende Rechtssache betraf die Frage, ob es den Mitgliedstaaten gestattet ist, nur bestimmte Arten von Glücksspielen mit Geldeinsatz von der Mehrwertsteuer zu befreien (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - Rs. C-58/09, Leo-Libera -). In seinem Urteil in dieser Rechtssache geht der Gerichtshof der Europäischen Union im Übrigen von einem Nebeneinander von sonstigen Abgaben und Mehrwertsteuer aus (a.a.O. Rn. 38). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. etwa Urteile vom 11. Juni 1998 - Rs. C-283/95, Fischer - Slg. 1998, I-3369 Rn. 30 und vom 9. März 2000 - Rs. C-437/97 - Slg. 2000, I-1157 Rn. 23). Die Richtlinie 2006/112/EG schließt lediglich Steuern und Abgaben aus, die den Charakter der Umsatzsteuer haben. Das ist bei Vergnügungssteuern nicht der Fall (Urteile vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237 <246 ff.> und vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 <379 f.>).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

5

Dr. Storost
Buchberger
Dr. Christ

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.