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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.06.2011, Az.: BVerwG 3 B 10.11 (3 B 73.10)
Anhörungsrüge wird zurückgewiesen im Falle der Geltendmachung der Verletzung des materiellen Rechts in der Anhörungsrüge; Anhörungsrüge im Falle der Geltendmachung der Verletzung materiellen Rechts in der Anhörungsrüge
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19472
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 10.11 (3 B 73.10)
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 01.06.2011 - BVerwG 3 B 10.11 (3 B 73.10)

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Vortrag, nach dem das erkennende Gericht das materielle Recht unrichtig angewandt habe, ist nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuzeigen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister und Dr. Wysk
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat durch den Beschluss vom 21. Dezember 2010, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen worden ist, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2

Die Klägerin macht zur Begründung der Anhörungsrüge im Kern geltend, dass der Senat ihrem Verständnis der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Bemessung bestimmter fleischhygienerechtlicher Gebühren nicht gefolgt sei. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuzeigen; denn er betrifft nicht das Verfahren, sondern das materielle Recht. Es ist auch nicht etwa so, dass der Senat die entsprechenden Ausführungen der Klägerin unbeachtet gelassen oder gar übergangen hätte. Vielmehr hat er sich in dem angegriffenen Beschluss mit diesen Ausführungen befasst, ebenso mit den von der Klägerin vorgetragenen Verfahrensrügen einschließlich der Besetzungsrüge und dem Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens. Die Klägerin kann deshalb nicht verlangen, dass das Beschwerdeverfahren nach § 152a Abs. 5 VwGO fortgeführt wird, damit über ihren Aussetzungsantrag ohne Rechtsverletzung entschieden werde. Gleiches gilt im Hinblick auf die Besetzungsrüge und die von der Klägerin insoweit für notwendig erachteten weiteren Ermittlungen. Nur ergänzend sei deshalb darauf hingewiesen, dass die mit der Anhörungsrüge weitergeführte Argumentation der Klägerin in Ansehung des von ihr selbst vorgelegten Geschäftsverteilungsplans des Berufungsgerichts, der den betreffenden Berufsrichter als stellvertretendes Mitglied des Senats ausweist, nicht mehr verständlich erscheint. Auch die fortentwickelten Vermutungen zur fehlerhaften Besetzung der ehrenamtlichen Richter sind - unbeschadet weiterer Gründe - nicht geeignet, die behauptete manipulative Besetzung der Richterbank plausibel zu machen.

3

Der Hinweis der Klägerin auf unterschiedliche Entscheidungen des Senats in vermeintlich gleichgelagerten Fällen führt nicht weiter. Es handelte sich schon nicht um gleichgelagerte Fälle. In dem von der Klägerin angesprochenen Verfahren hat der Senat einen Verfahrensfehler der Vorinstanz angenommen, weil die Gebührenkalkulation der Beklagten nicht beigezogen worden war (Beschluss vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 3 B 64.10 - Rn. 11; s. demgegenüber Rn. 12 des hier angegriffenen Beschlusses).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Kley
Buchheister
Dr. Wysk

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