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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.02.2011, Az.: BVerwG 1 WB 40.10
Aufhebung eines nach § 14 Abs. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) festgestellten Sicherheitsrisikos; Zweifel an einer Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 S. 1 Nr. 1 Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 2/30 bei Begehung eines Dienstvergehens auch ohne speziellen Bezug zu einer Geheimhaltungsbestimmung und Erkenntnis eines gestörten Verhältnis zur Rechtsordnung; Gerichtliche Kontrollmöglichkeit einer Entscheidung des Sicherheitsbeauftragten über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos bei Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts; Prognostische Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Bezug auf die künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Begutachteten und seiner Verhältnisse bei Begehung eines Dienstvergehens vor eineinhalb Jahren
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10766
Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 40.10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SÜG

§ 14 Abs. 3 SÜG

Nr. 2414 S. 1 Nr. 1 ZDv 2/30

BVerwG, 01.02.2011 - BVerwG 1 WB 40.10

Redaktioneller Leitsatz:

Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 S. 1 Nr. 1 ZDv 2/30 können sich u.a. daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat, das auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsbestimmungen ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt. Gerade im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen, muss sich die militärische Führung auf die strikte Einhaltung bestehender Befehle, Weisungen und sonstiger Regelungen, auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen sowie auf die unaufgeforderte Erfüllung von Meldepflichten jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können.
Im Rahmen der Prognoseentscheidung über die künftige Entwicklung der Persönlichkeit des betroffenen Soldaten und seiner Verhältnisse darf von diesem über eine längere Zeit eine Bewährung abverlangt werden, die belegt, dass eine Verhaltensänderung eingetreten ist, die auch eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird. In zeitlicher Hinsicht darf dabei grundsätzlich die Fünfjahresfrist der Nr. 2710 Abs. 2 S. 1 ZDv 2/30 herangezogen werden.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Held und
den ehrenamtlichen Richter Leutnant Kress
am 1. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2).

2

Der 19.. geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 12 Jahren. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 30. Juni 20... Derzeit ist er als ...offizier ... bei der 4./... für ... eingesetzt.

3

In der Vergangenheit wurden für den Antragsteller bisher keine Sicherheitsüberprüfungen abgeschlossen. Unter dem 16. Juni 20.. leitete der zuständige Sicherheitsbeauftragte eine erweitere Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) für den Antragsteller ein. In der Sicherheitserklärung wies der Antragsteller unter Angabe des Aktenzeichens der Wehrdisziplinaranwaltschaft auf ein gegen ihn anhängiges Wehrdisziplinarverfahren hin. Mit Nachbericht vom 24. März 20.. meldete der zuständige Sicherheitsbeauftragte dem MAD, dass sich bezüglich des Antragstellers sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben hätten. Diesem Nachbericht fügt er eine Kopie eines Disziplinargerichtsbescheides vom 20. Januar 20.. und der Rechtskraftbescheinigung bei.

4

Mit dem Disziplinargerichtsbescheid vom 20. Januar 20.. - rechtskräftig seit dem 10. Februar 20.. - wurde gegen den Antragsteller wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 30 Monaten sowie eine Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 10 Monaten verhängt. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller in der Zeit vom 1. Juli 20.. bis 21. Januar 20.. eine nicht genehmigte Nebentätigkeit ausübte. Im Bereich der Beratung und des Vertriebs von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen erhielt der Antragsteller Provisionszahlungen in Höhe von mindestens 13 144,93 €. In dem Disziplinargerichtsverfahren war der Antragsteller bezüglich des gegen ihn erhobenen Vorwurfes voll geständig. Das Truppendienstgericht sah in seinem Verhalten einen Verstoß gegen die ihm obliegende Dienstpflicht, sich außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. SG) sowie einen Verstoß gegen die Dienstpflicht, eine Nebentätigkeit nur nach vorheriger Genehmigung auszuüben (§ 20 Abs. 1 SG).

5

Mit Anhörungsschreiben vom 18. Mai 20.. teilte der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, ein Sicherheitsrisiko festzustellen, da aufgrund des Dienstvergehens Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestünden. Auf seinen Wunsch wurde der Antragsteller am 22. Juli 20.. zu dem sicherheitserheblichen Sachverhalt im Rahmen eines persönlichen Gesprächs bei dem Geheimschutzbeauftragten angehört. Dabei erklärte der Antragsteller einleitend, er habe durch die Ausübung der nicht genehmigten Tätigkeiten einen Fehler gemacht. Ein solches Fehlverhalten werde in Zukunft nicht mehr vorkommen. Weiter erklärte er, bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme der Nebentätigkeit habe er gewusst, dass diese hätte angemeldet werden müssen. Ende 20../Anfang 20.. habe er die nicht genehmigte Nebentätigkeit einstellen wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm ein weiteres Mal bewusst geworden, dass das Unterlassen der Meldung falsch gewesen sei. Er habe die Nebentätigkeiten dann doch nicht eingestellt, weil er seine Eltern finanziell habe unterstützen wollen. Sein Vater habe im Februar 20.. zwei Schlaganfälle erlitten. Er habe befürchtet, dass seine Eltern nunmehr die im Rahmen eines Hauskaufs aufgenommenen Kredite nicht mehr würden bedienen können. Letztlich hätten die Eltern dann doch nicht unterstützt werden müssen, was sich Ende des Jahres 20.. herausgestellt habe. Dies sei dann auch der Grund dafür gewesen, die Nebentätigkeit Ende 20.. zu beenden. Ab Oktober/November 20.. habe er die Tätigkeit de facto nicht mehr ausgeübt. Gekündigt habe er jedoch erst nach seiner Vernehmung zum Sachverhalt durch seinen Disziplinarvorgesetzten am 23. Januar 20.., weil die letzten Provisionszahlungen erst am 18. Januar 20.. ausgezahlt worden seien. Diese Zahlungen wären verfallen, wenn er den Vertrag vorher gekündigt hätte. Auf Nachfrage erklärte der Antragsteller, er habe die Nebentätigkeit ursprünglich nicht aufgenommen, um seine Eltern zu unterstützen. Erst ab Februar 20.. sei die finanzielle Unterstützung der Eltern Motiv für die weitere Ausübung der Nebentätigkeit gewesen. Auf die Frage, warum er die Nebentätigkeit nicht nachträglich angemeldet habe, erklärte der Antragsteller, er habe gewusst, dass derartige Nebentätigkeiten nicht genehmigt würden. Er wisse nicht, wie der Wehrdisziplinaranwalt vom Sachverhalt Kenntnis erlangt habe. Er sei von seinem Disziplinarvorgesetzten am 23. Januar 20.. vernommen worden. In dieser Vernehmung habe er die Aussage verweigert, da er befürchtet habe, sein Studium aufgrund der nicht angemeldeten Nebentätigkeiten nicht beenden zu können. Zum Zeitpunkt der Vernehmung habe noch eine Klausur im Rahmen seines Diplomstudiengangs ausgestanden. Die letzte Klausur habe er im März 20.. geschrieben. Noch am Klausurtag habe sein Anwalt absprachegemäß eine ausführliche Stellungnahme zum Sachverhalt an den zuständigen Wehrdisziplinaranwalt geschickt.

6

Der damalige Vorgesetzte des Antragstellers gab mit Schreiben vom 28. Mai 20.. an, dass sich der Antragsteller im Dienst äußerst zuverlässig, gradlinig und glaubwürdig zeige. Aus dem Vorfall, der zu dem Disziplinargerichtsbescheid geführt habe, habe er nie ein Geheimnis gemacht. Aus Sicht des Vorgesetzten gebe es keinen Grund, an der Zuverlässigkeit und Eignung des Antragstellers als Geheimnisträger zu zweifeln.

7

In einem Beurteilungsbeitrag vom 6. Mai 20.. für einen Auslandseinsatz in der Zeit vom 13. Januar 20.. bis 4. Juni 20.. wurde der Antragsteller mit "D = die Leistungserwartungen werden ständig übertroffen" bewertet. Am 16. Mai 20.. wurde ihm wegen vorbildlicher Pflichterfüllung im Rahmen des Auslandseinsatzes eine förmliche Anerkennung unter Gewährung von zwei Tagen Sonderurlaub ausgesprochen. In der Laufbahnbeurteilung vom 16. Juli 20.. anlässlich der vom Antragsteller beantragten Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wurde er als "besonders geeignet" für die Umwandlung des Dienstverhältnisses bewertet.

8

Mit Bescheid vom 10. August 20.. hat der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt dem Sicherheitsbeauftragten der Einheit mitgeteilt, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung hinsichtlich des Antragstellers Umstände ergeben hätten, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach ZDv 2/30 Nr. 2503 (Ü 2) ein Sicherheitsrisiko darstellten. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller durch die personalbearbeitende Dienststelle am 14. September 20.. eröffnet. Mit Schreiben vom 21. September 20.. legte der Antragsteller gegen die Mitteilung über das Ergebnis zur Sicherheitsüberprüfung Beschwerde ein, die sein Verfahrensbevollmächtigter wie folgt begründete:

9

In dem angefochtenen Bescheid werde nahezu ausschließlich auf das Fehlverhalten des Antragstellers in der Vergangenheit abgestellt, obwohl es sich bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos um eine Prognoseentscheidung handele. Zudem werde das Fehlverhalten überzeichnet. Der Antragsteller habe seinen Fehler eingeräumt und bei der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt. Es sei nicht erkennbar, dass in die Entscheidung die außergewöhnlich guten Leistungen im Anschluss an das Fehlverhalten eingeflossen seien. Im Auslandseinsatz habe der Antragsteller seine Zuverlässigkeit bewiesen. Seine Beurteilungen bewegten sich im Spitzenbereich und er habe mehrere Auszeichnungen sowie eine förmliche Anerkennung erhalten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Nebentätigkeit bereits weit vor der disziplinarrechtlichen Verurteilung faktisch aufgegeben worden sei und der Antragsteller zudem angenommen habe, seinem Vater in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation helfen zu müssen. Schließlich sei bei der Prognose unberücksichtigt geblieben, dass der Antragsteller in der Zeit von Januar 20.. bis Juni 20.. in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet worden sei und es dabei keinerlei Anlass zu neuen Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit gegeben habe.

10

Der Bundesminister der Verteidigung - PS I 7 - hat die Beschwerde mit Bescheid vom 22. März 20.. zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die zulässige Beschwerde sei unbegründet. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos könnten sich im Einzelfall daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen habe. Durch das wissentlich ungenehmigte Ausüben einer Nebentätigkeit habe der Antragsteller gegen die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten verstoßen. Darüber sei er in den Jahren 20.. und 20.. belehrt worden. Er habe die Anmeldung der Nebentätigkeiten bewusst unterlassen, weil er davon ausgegangen sei, dass die Nebentätigkeit nicht genehmigt werden würde. Zudem habe er den Vertrag erst einige Zeit nach Beendigung der Tätigkeit gekündigt, nur um so noch in den Genuss weiterer Provisionszahlungen zu kommen. Sein Verhalten belege planvolles Vorgehen und zeige zugleich, dass der Antragsteller der Verfolgung seiner Individualinteressen den einschlägigen Bestimmungen gegenüber die höhere Priorität einräume. Das Fehlverhalten sei durch den Geheimschutzbeauftragten nicht überzeichnet worden. Der Antragsteller habe über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren aus eigennützigen Beweggründen bewusst gegen Vorschriften verstoßen. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er nicht das erforderliche hohe Maß an Verlässlichkeit, Vertrauenswürdigkeit und Verantwortungsbewusstsein besitze, das von einem Geheimnisträger in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erwartet werde. Wenn in den Entscheidungen des Geheimschutzbeauftragten von "Dienstpflichtverletzungen" und davon gesprochen werde, dass der Antragsteller "wiederholt" persönliche Interessen vor die des Dienstherrn gestellt habe, so beziehe sich dies auf die mehrfach erfolgten Belehrungen sowie darauf, dass der Antragsteller gegen verschiedene Bestimmungen verstoßen habe. Zudem beinhalte sein Fehlverhalten den mehrmaligen Entschluss, gegen Vorschriften zu verstoßen: Zunächst habe der Antragsteller die ungenehmigte Nebentätigkeit bewusst aufgenommen, dann habe er sie bewusst nicht gemeldet, weil er gewusst habe, dass diese nicht genehmigt werden würde und zuletzt habe er den Vertrag nach Beendigung der Tätigkeit aus Provisionsgründen zunächst nicht gekündigt. Dabei habe der Geheimschutzbeauftragte nicht verkannt, dass es sich bei den Dienstpflichtverletzungen nur um ein Dienstvergehen handele.

11

Das Sicherheitsüberprüfungsverfahren sei ein von dem Beurteilungsverfahren zu trennendes Verfahren. Besondere dienstliche Leistungen seien deswegen im Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht geeignet, ein Fehlverhalten zu relativieren oder gar zu kompensieren. Die Disziplinarvorgesetzten seien nicht an den Maßstab des § 14 SÜG gebunden. Deswegen vermöge auch die positive Stellungnahme des Vorgesetzten vom 28. Mai 20.. den Antragsteller nicht zu entlasten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne eine positive Prognose dafür, dass der Antragsteller sich zukünftig an Vorschriften, insbesondere Geheimhaltungsvorschriften, halten werde, noch nicht gestellt werden. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass das Fehlverhalten erst zwei Jahre zurückliege und daher noch keine verlässliche Aussage dazu getroffen werden könne, wie der Antragsteller in Zukunft mit dienstlichen Bestimmungen und Vorgaben umgehen werde. Die Tatsache, dass der Antragsteller gegenüber dem Truppendienstgericht sein Fehlverhalten eingeräumt habe, sowie die positive Stellungnahme und die Beurteilungen durch die Vorgesetzten sprächen zwar grundsätzlich für den Antragsteller, entlasteten ihn aber hinsichtlich der sicherheitserheblichen Bedenken nicht. Die Verwendung in der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit in der Zeit von Januar bis Juni 20.. führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit könne das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nicht vorwegnehmen. Erst nach Eingang des Disziplinargerichtsbescheides und der Rechtskraftbescheinigung sei es dem Geheimschutzbeauftragten möglich gewesen, eine Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu treffen.

12

Gegen den dem Antragsteller am 27. April 20.. zugestellten Beschwerdebescheid hat sein Verfahrensbevollmächtigter mit Schreiben vom 26. April 20.. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Der Antrag wurde vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 14. September 20.. dem Senat vorgelegt.

13

Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor, die der disziplinargerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände könnten aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos herangezogen werden. Zudem sei sein Verhalten "überzeichnet" worden. Die Darstellung, er habe den Dienstherrn aus eigennützigen Beweggründen getäuscht, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie die Bewertung des Fehlverhaltens als ein solches, das sich in drei Schritten vollzogen habe. Es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er sein Fehlverhalten eingesehen und sich klar und deutlich davon distanziert habe. Auch die sittliche Verpflichtung aus dem engsten Familienkreis sei nicht beachtet worden. Zu beanstanden sei ferner, dass die Auszeichnungen und Beurteilungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Mit zunehmendem Abstand zu den disziplinarisch relevanten Vorgängen müssten diese positiv zu bewertenden Aspekte im Rahmen der Prognoseentscheidung zusätzlich an Gewicht gewinnen. Gleiches gelte für den Umstand, dass er sich von Januar 20.. bis Juni 20.. bei Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit besonders bewährt habe.

14

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Er bezieht sich auf die Begründung des Beschwerdebescheides und führt ergänzend aus, die in dem Disziplinargerichtsbescheid vom 20. Januar 20.. ausgesprochenen Maßnahmen (Gehaltskürzung von 10 Monaten; Beförderungsverbot von 30 Monaten) wirkten bis Ende 20.. bzw. bis weit in das Jahr 20.. hinein fort. Es sei somit nicht nachvollziehbar, dass das Vergehen des Antragstellers bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos zum jetzigen Zeitpunkt keine Rolle mehr spielen solle. Zudem sei bei der Frage der Zuverlässigkeit im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes das inner- und außerdienstliche Verhalten der betroffenen Person in den letzten fünf Jahren zu berücksichtigen. Eine Prognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit einer Person könne somit nicht auf der Grundlage eines kurzen Zeitraums oder gar einer Momentaufnahme getroffen werden. Durch die Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit habe der Antragsteller noch bis Januar 20.. gegen dienstliche Vorgaben verstoßen. Der Zeitraum von nur 1 1/2 Jahren, der seit dem Fehlverhalten des Antragstellers bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Sicherheitsrisikos verstrichen sei, sei noch zu kurz, um eine gesicherte positive Prognose über das zukünftige Verhalten stellen zu können. Es bedürfe eines längeren Zeitraums, in dem das Verhalten des Antragstellers beobachtet und in sicherheitsmäßiger Hinsicht bewertet werden müsse, um dann eine gesicherte positive Prognose für ihn stellen zu können.

16

Der Umstand, dass der Antragsteller sein Fehlverhalten im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens zugegeben habe und dieses einsehe, sei zwar positiv zu bewerten. Für eine positive Prognose reiche die Einsicht in früheres Fehlverhalten jedoch nicht aus. Auch die Belobigungen und positiven Beurteilungen des Antragstellers begründeten für ihn keine positive Prognose in sicherheitsrechtlicher Hinsicht. Eine erneute Überprüfung habe ergeben, dass der Antragsteller entgegen seinen Angaben in der Zeit von Januar 20.. bis Juni 20.. nicht in einer sicherheitempfindlichen Tätigkeit verwendet worden sei. Im Rahmen seines KFOR-Einsatzes habe der Antragsteller aufgrund der seinerzeit noch nicht abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung bestimmte Aufgaben, die einer Sicherheitsüberprüfung bedurft hätten, nicht wahrgenommen. Zudem sei sein Einsatz durch beschränkte Zutrittsmöglichkeiten eingeschränkt gewesen. Zwar könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die für den Antragsteller deutlich gewordenen - nicht nur disziplinarrechtlichen - Konsequenzen bei ihm eine Veränderung bewirkt hätten; jedoch stelle sich die Frage, ob diese nachhaltig sei. Um dies mit hinreichender Sicherheit beurteilen zu können und um festzustellen, ob sich der Dienstherr in allen Situationen darauf verlassen könne, dass der Antragsteller uneingeschränkt zuverlässig und vertrauenswürdig sei, bedürfe es eines längeren Zeitraums, in dem der Antragsteller erkennen lasse, dass er die Dienstvorschriften beachte und in dem keine weiteren sicherheitserheblichen Erkenntnisse anfielen. Die Tatsache, dass der Antragsteller die ungenehmigte Nebentätigkeit vertragsmäßig gekündigt habe, nachdem er durch seinen Disziplinarvorgesetzten hierzu vernommen worden sei, zeige, dass es erst Maßnahmen von außen bedurft habe, um bei ihm eine tatsächliche Veränderung herbeizuführen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers und die Akte des Truppendienstgerichts Nord - ... - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

18

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

19

Der Antrag ist zwar zulässig. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheides angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - m.w.N. sowie zuletzt vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 13.10 -).

20

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom 10. August 20.. ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seine Rechten. Die Entscheidung, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung Umstände ergeben hat, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen, ist inhaltlich nicht zu beanstanden.

21

Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 <293 f.> = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 m.w.N.). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, darf sich dabei nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen, sondern muss auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte getroffen werden. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen zukünftig gerecht werden wird (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 und zuletzt vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 13.10 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <343>).

22

Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 13.10 -).

23

Die Feststellung des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt, dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko vorliegt, hält diese Grenzen des Beurteilungsspielraums ein.

24

1.

Der Geheimschutzbeauftragte ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

25

Der Sachverhalt, den der Geheimschutzbeauftragte seiner Entscheidung als sicherheitserheblichen Umstand zugrunde gelegt hat, wird als solcher vom Antragsteller in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten nicht bestritten, sondern lediglich abweichend bewertet. Danach ist der Antragsteller wegen eines Dienstvergehens rechtskräftig vom Truppendienstgericht zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 30 Monaten sowie einer Kürzung seiner Dienstbezüge für die Dauer von 10 Monaten verurteilt worden. Grundlage für diese Verurteilung war die Tatsache, dass der Antragsteller in der Zeit vom 1. Juli 20.. bis zum 21. Januar 20.. eine nicht genehmigte Nebentätigkeit im Bereich der Beratung und des Vertriebs von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen für eine private Firma ausgeübt hat, wobei er von der Firma Provisionszahlungen in Höhe von mindestens 13 144,93 € erhielt.

26

2.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte auf der Grundlage dieses Sachverhalts das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos angenommen hat. Er hat mit dieser Einschätzung weder den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt noch allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.

27

Der Geheimschutzbeauftragte hat in erster Linie tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30) in dem unter Verstoß gegen den Erlass über die Nebentätigkeit von Beamten, Arbeitnehmern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (VMBl 1999, 190, VMBl 1987, 342) begangenen und vom Truppendienstgericht rechtskräftig festgestellten Dienstvergehen gesehen. Ausweislich des rechtskräftigen Disziplinargerichtsbescheids war der Antragsteller am 27. September 20.. aktenkundig über die Erlasslage belehrt worden. Außerdem verstieß der Antragsteller gegen den ihm nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts inhaltlich bekannten Studentenfachbereichsbefehl 02/05 über die Nebentätigkeit von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit des Studentenfachbereichs C vom 8. September 2005, der im Daueraushang am Schwarzen Brett einzusehen war und über den er am 19. Januar 20.. erneut belehrt worden war.

28

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, u.a. daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat, das auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsbestimmungen ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 5. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19, vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 = NZWehrr 2006, 153 und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 13.10 -). In Übereinstimmung hiermit nennt Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 (Anlage C 18) als Beispiel für entsprechende Anhaltspunkte Verstöße des Betroffenen gegen Dienstpflichten. Nicht nur, aber gerade auch im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen, muss sich die militärische Führung auf die strikte Einhaltung bestehender Befehle, Weisungen und sonstiger Regelungen, auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen sowie auf die unaufgeforderte Erfüllung von Meldepflichten jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können. Es begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, dass der Geheimschutzbeauftragte die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Geheimnisträger mit dem beschriebenen Verstoß gegen die Erlass- und Befehlslage begründet hat.

29

3.

Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist ferner die vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (vgl. zum prognostischen Element in der Feststellung eines Sicherheitsrisikos Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG
1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 <296 ff.> = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14).

30

Im Zeitpunkt der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten lag die Beendigung des Dienstvergehens erst etwa 1 1/2 Jahre zurück. Ein so kurzer Zeitraum ist nicht geeignet, die Prognose zu rechtfertigen, der Betroffene werde sich trotz des festgestellten Dienstvergehens mit Sicherheit künftig so verhalten, dass es gerechtfertigt wäre, ihn weiterhin im sicherheitsempfindlichen Bereich einzusetzen. Dies gilt auch in dem für die gerichtliche Kontrolle maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. dazu Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 31 ff.) der Vorlage durch den Bundesminister der Verteidigung. Auch der Zeitraum von zwei Jahren und acht Monaten, in dem sich der Antragsteller keinen weiteren Verstoß gegen Dienstpflichten hat zuschulden kommen lassen und in dem er sich stattdessen insbesondere bei seinem Auslandseinsatz besonders bewährt hat, vermag nach Ansicht des Geheimschutzbeauftragten und des Bundesministers der Verteidigung die sich aus dem ausschließlich aus eigennützigen Motiven (zusätzlicher Gelderwerb) begangenen Dienstvergehen ergebenden Sicherheitsbedenken noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit für die Zukunft auszuschließen.

31

Diese Einschätzung des Sicherheitsrisikos begegnet keinen rechtlichen Bedenken; sie genügt den Anforderungen an die Prognoseentscheidung und lässt keine fehlerhaften oder sachfremden Erwägungen erkennen, die den Beurteilungsspielraum überschreiten würden. Die prognostische Bewertung begründet auch keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als eines allgemeinen Wertmaßstabes. Vielmehr darf von einem Betroffenen noch über eine längere Zeit eine Bewährung abverlangt werden, die belegt, dass eine Verhaltensänderung eingetreten ist, die auch eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - NZWehrr 2010, 254 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 -). Nicht zu beanstanden ist, dass sich die Entscheidung dabei grundsätzlich an der Fünfjahresfrist der Nr. 2710 Abs. 2 Satz 1 ZDv 2/30 orientiert.

32

Eine für den Antragsteller günstigere Prognose oder eine Verkürzung des Zeitraums bis zu einer erneuten Sicherheitsüberprüfung war auch nicht deshalb geboten, weil sich der Antragsteller während des Auslandseinsatzes von Januar bis Juni 2009 besonders bewährt hat. Seine nicht näher belegte Behauptung, er sei während dieser Zeit auch im sicherheitsempfindlichen Bereich eingesetzt worden, hat der Bundesminister der Verteidigung nach erneuter Überprüfung ausdrücklich bestritten und darauf hingewiesen, dass der Antragsteller während des Auslandseinsatzes seine Tätigkeit wegen der fehlenden Sicherheitsüberprüfung nur eingeschränkt habe ausüben können und für ihn insbesondere Zutrittsbeschränkungen gegolten hätten. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

33

Im Übrigen entspricht es auch der Rechtsprechung des Senats, dass der dienstrechtliche Begriff der Zuverlässigkeit und der entsprechende Begriff im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes nicht deckungsgleich sind. Die Einschätzung eines Dienstvorgesetzten vermag grundsätzlich die allein dem Geheimschutzbeauftragten übertragene Entscheidung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos nicht in Frage zu stellen (vgl. Beschluss vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - NZWehrr 2010, 254 = DokBer 2010, 327).

34

4.

Rechtmäßig ist schließlich, dass der Geheimschutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf die Verwendung des Antragstellers in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Überprüfungsart Ü 1 (Verschlusssachenschutz) erstreckt hat. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Risikoeinschätzung ergeben sich im vorliegenden Fall insoweit keine von der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) abweichenden Gesichtspunkte.

35

5.

Weitere Einwände gegen die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten, wie etwa eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Golze
Dr. Frentz
Dr. Langer

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