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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 31.07.2013, Az.: 1 BvQ 28/13
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem BVerfG bei offensichtlicher Unzulässigkeit der angekündigten Verfassungsbeschwerde mangels Benennung eines konkreten, mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Hoheitsakts
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42259
Aktenzeichen: 1 BvQ 28/13
ECLI: [keine Angabe]

BVerfG, 31.07.2013 - 1 BvQ 28/13

Redaktioneller Leitsatz:

Es ist insofern zumutbar, den Träger einer privaten Berufsschule, der deren Betrieb ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommen hat und der in der Folge untersagt worden ist, vor dem Hintergrund der Subsidiarität auf das Abwarten des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu verweisen, als dem Vertrauen in die Duldung eines ungenehmigten Schulbetriebs keine besondere Schutzwürdigkeit zukommt.

In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
dem Land Hessen aufzugeben, der Streitverkündeten in den Rechtsstreitigkeiten des Antragstellers als Amtshaftungskläger gegen das Land Hessen mit der Bundesrepublik Deutschland als Streitverkündeter die in der Antragsschrift des Antragstellers vom 14. Juli 2013 aufgeführten Schriftsätze nebst Anlagen, die der Antragsteller als Kläger in den Verfahren 2-04 O 25/07, 2-04 O 227/13, 2-04 O 228/13 und 2-04 O 238/13 beim Landgericht Frankfurt am Main eingereicht hat, umgehend vollständig zuzustellen
und
Antrag auf Richterablehnung
Antragsteller: Dr. K...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Juli 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Antragsteller möchte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass das Landgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren über eine von ihm erhobene Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen der Bundesrepublik Deutschland, der er den Streit verkündet hat, weitere 29, in der Zeit vom 18. März bis 12. Juli 2013 erstellte Schriftsätze (sowie die Anlagen K 1930 bis K 2116) übermittelt.

2

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

3

a) Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die begehrte einstweilige Anordnung nicht in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der angekündigten Verfassungsbeschwerde steht.

4

Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung ist immer nur ein Nebenverfahren in einem (künftigen) Verfassungsrechtsstreit (vgl. BVerfGE 31, 87 <90>). Als Nebenverfahren muss es sachlich auf die Hauptsache bezogen sein. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kann notwendig sein, um die Effektivität der künftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, insbesondere den Eintritt irreversibler Zustände zu verhindern (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>).

5

Der Antragsteller hat als Hauptsache eine Verfassungsbeschwerde angekündigt, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Justizverwaltung des Landgerichts Frankfurt am Main ab dem Jahr 2000 bis heute in unzulässiger Weise auf von ihm anhängig gemachte Verfahren - nicht nur vor dem Landgericht, sondern auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main sowie vor hessischen Verwaltungsgerichten - einwirkt.

6

Das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung weist zu dieser angekündigten Hauptsache ersichtlich nicht den erforderlichen Sachbezug auf. Sie dient insbesondere nicht der Sicherung einer Entscheidung über diese.

7

b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist darüber hinaus unbegründet, weil die angekündigte Verfassungsbeschwerde mangels Benennung eines konkreten, mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Hoheitsakts offensichtlich unzulässig wäre (vgl. zum Maßstab BVerfGE 131, 47 [BVerfG 04.05.2012 - 1 BvR 367/12] <55>).

8

3. Einer Entscheidung über die Richterablehnung bedarf es nicht, weil keiner der abgelehnten Richter Mitglied der zur Entscheidung berufenen Kammer ist.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Britz

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