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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 31.03.2010, Az.: 1 BvQ 35/09
Festsetzung des Werts des Gegenstands einer anwaltlichen Tätigkeit für ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13345
Aktenzeichen: 1 BvQ 35/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wiesbaden - 10.07.2009 - AZ: 537 F 123/08 SO

BVerfG - 07.08.2009 - AZ: 1 BvQ 35/09

Verfahrensgegenstand:

Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2009 - 537 F 123/08 SO - bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
h i e r : Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvQ 35/09

In dem Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
die Richter Gaier, Paulus
am 31. März 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 EUR (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl. auch BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85]; 89, 91).

Hohmann-Dennhardt
Gaier
Paulus

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