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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.07.2013, Az.: 1 BvR 1506/12
Substantiierungserfordnersisse bei der Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44863
Aktenzeichen: 1 BvR 1506/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 23.07.2008 - AZ: 2-6 O 439/07

LG Frankfurt am Main - 23.07.2008 - AZ: 2-6 O 439/07

OLG Frankfurt am Main - 12.11.2009 - AZ: 6 U 160/08

BGH - 06.10.2011 - AZ: I ZR 6/10

BGH - 29.05.2012 - AZ: I ZR 6/10

BVerfG, 30.07.2013 - 1 BvR 1506/12

Redaktioneller Leitsatz:

Bei der gerichtlichen Auslegung des § 24 MarkenG, der Art. 7 der Marken-Richtlinie umsetzt, sind nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern die Unionsgrundrechte anwendbar.

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

1. der S...GmbH,
2. des Herrn R...,

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Patrick Merkle,

Littenstraße 108, 10179 Berlin -

gegen

a)

das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2011 - I ZR 6/10 -,

b)

das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2009 - 6 U 160/08 -,

c)

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2008 - 2-06 O 439/07 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juli 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, denn sie ist hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter unzulässig und hinsichtlich der Verletzung der Berufsfreiheit jedenfalls unbegründet.

2

Die Verfassungsbeschwerde genügt hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht den Substantiierungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend dargelegt, dass der Bundesgerichtshof den ihm für den Fall einer unvollständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 2 der Marken-Richtlinie (Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. 2008 Nr. L 299/25, vormals Richtlinie 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. 1989 Nr. L 40/1) zustehenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten habe (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <188>). Außerdem fehlt es insofern an einer substantiierten Darlegung, dass die Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität durch die Nutzung aller Mittel im fachgerichtlichen Verfahren gerecht geworden sind, um einen Grundrechtsverstoß zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 129, 78 [BVerfG 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09] <93>).

3

Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch die gerichtliche Auslegung des § 24 MarkenG ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet. Da § 24 MarkenG Art. 7 der Marken-Richtlinie umsetzt und der deutsche Gesetzgeber dabei über keinen Umsetzungsspielraum verfügte, sind insofern nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern die Unionsgrundrechte anwendbar (vgl. BVerfGE 118, 79 [BVerfG 13.03.2007 - 1 BvF 1/05] <95>; 121, 1 <15>; 129, 78 <103>).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Schluckebier

Paulus

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