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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.06.2015, Az.: 2 BvR 2810/14
Verfassungswidrigkeit der Verlegung eines Strafgefangenen aus einer Justizvollzugsanstalt in Niedersachsen in eine Justizvollzugsanstalt in Schleswig-Holstein; Verbindung zweier Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht zur gemeinsamen Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22122
Aktenzeichen: 2 BvR 2810/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 15.08.2014 - AZ: 75 StVK 198/13

OLG Celle - 24.10.2014 - AZ: 1 Ws 439/14 (StrVollz)

OLG Schleswig - 25.07.2014 - AZ: 1 VAs 3/14

Hinweis:

Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 30.06.2015 - AZ: 2 BvR 1857/14

BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 2810/14

In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
des Herrn S...
1. gegen a) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2014 - 1 VAs 3/14 -,
b) den Bescheid des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Februar 2014 - II 221/4432 E - 6/11 -
- 2 BvR 1857/14 -,
2. gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 439/14 (StrVollz) -,
b) den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 15. August 2014 - 75 StVK 198/13 -
- 2 BvR 2810/14 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 30. Juni 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2014 - 1 VAs 3/14 - und der Bescheid des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Februar 2014 - II 221/4432 E - 6/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 439/14 (StrVollz) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 15. August 2014 - 75 StVK 198/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in dem Verfahren 2 BvR 1857/14 zu erstatten. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in dem Verfahren 2 BvR 2810/14 zu erstatten.

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