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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.01.2012, Az.: 1 BvF 1/09
Anforderungen an die Einstellung eines Verfahrens zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente bei Rücknahme des Antrags
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 16464
Aktenzeichen: 1 BvF 1/09
ECLI: [keine Angabe]

BVerfG, 30.01.2012 - 1 BvF 1/09

In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

ob Art. 1 Nr. 46 des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001, BGBl I S. 3443, 3451) mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar und nichtig ist,

Antragsteller:

Senat von Berlin,
vertr. d. d. Regierenden Bürgermeister von Berlin,
Berliner Rathaus, Rathausstraße 15, 10178 Berlin

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwalt Dr. Reimar Buchner und Rechtsanwalt Dr. Stefan Lingemann

in Sozietät Gleiss Lutz,

Friedrichstraße 71, 10117 Berlin -

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz

am 30. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1

Der Antragsteller hat den Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, mit Schriftsatz vom 30. August 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 115, 394 [BVerfG 23.05.2006 - 2 BvF 1/98] <395> m.w.N.).

Kirchhof

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Masing

Paulus

Baer

Britz

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