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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.09.2011, Az.: 1 BvR 2377/11
Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung des Landgerichtspräsidenten in Frankfurt/M. zur bloßen verpixelten Abbildung von Angeklagten und Zeugen in Presserzeugnissen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26860
Aktenzeichen: 1 BvR 2377/11
ECLI: [keine Angabe]

BVerfG, 29.09.2011 - 1 BvR 2377/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

der A... AG,
vertreten durch den Vorstand D..., K..., L... und W...

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Raue LLP,

Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin -

gegen

die Anordnung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2011 (Nr.: 190/11)

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. September 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Anordnung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2011 gegenüber der "B."-Zeitung Angeklagte, Zeugen oder Nebenkläger in einem Wirtschaftsstrafverfahren nur "verpixelt" abzubilden. Die Beschwerdeführerin, die die "B."-Zeitung verlegt, rügt die Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

2

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage der Veröffentlichung von Bildern von Angeklagten in der Gerichtsberichterstattung schon mehrfach Stellung bezogen (BVerfGE 91, 125 [BVerfG 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92]; 119, 309).

3

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin ist nicht angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

4

Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft.

5

Die angegriffene Anordnung hat hier nicht der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer des Landgerichts erlassen, sondern der Präsident des Landgerichts.

6

Der Präsident des Landgerichts erlässt die Anordnung als Behördenleiter im Rahmen seines Hausrechts (Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 169 Rn. 89; § 12 Rn. 93 ff.; vgl. auch Nr. 129 Abs. 4 RiStBV). Eine solche Anordnung stellt einen Verwaltungsakt des Gerichtspräsidenten als Behörde im funktionellen Sinne dar, der auf dem Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden kann (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 12 Rn. 100; Lehr, Bildberichterstattung der Medien über Strafverfahren, NStZ 2001, S. 63 <66>; bezüglich Hausverbot/Durchsuchungsanordnung: OVG Schleswig, NJW 1994, S. 340).

7

Dies hat die Beschwerdeführerin hier unterlassen.

8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Masing

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