Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.05.2012, Az.: 1 BvR 1403/11
Keine Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18091
Aktenzeichen: 1 BvR 1403/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Münster - 13.08.2009 - AZ: 5 K 2174/07 U

BFH - 16.09.2010 - AZ: V R 51/09

BFH - 31.03.2011 - AZ: V S 6/11

BVerfG, 29.05.2012 - 1 BvR 1403/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

der H... GmbH & Co. KG,

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Brinker & Partner,

Ostenallee 71, 59063 Hamm -

gegen a)

den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31. März 2011 - V S 6/11 -,

b)

das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. September 2010 - V R 51/09 -,

c)

das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. August 2009 - 5 K 2174/07 U -,

d)

die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Hamm vom 20. April 2007 - ... -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Mai 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11 -).

1

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Masing

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.