Beschl. v. 29.01.2015, Az.: 2 BvR 2400/13
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 29.01.2015 - 2 BvR 2400/13
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...,
Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Lea Voigt,
Görlitzer Straße 74, 10997 Berlin -
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 -, b) das Urteil des Landgerichts Potsdam
vom 14. Dezember 2012 - 25 KLs 12/12 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau und die Richterinnen Kessal-Wulf, König
in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO
am 29. Januar 2015 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2014 wird klarstellend dahin berichtigt, dass Ziffer 1 des Tenors wie folgt gefasst wird:
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 -5 StR 258/13 -verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben, soweit er den Beschwerdeführer betrifft. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau
Kessal-Wulf
König
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