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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 28.10.2015, Az.: 2 BvR 740/15
Missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31545
Aktenzeichen: 2 BvR 740/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150607.2bvr074015

BVerfG, 28.10.2015 - 2 BvR 740/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
XXX
gegen
a) den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2015 - 2 BvR 740/15 -,
b) die Kostenrechnung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 1068 2000 0656 BEW 03027774 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Oktober 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Widerspruch, die Beschwerde, die Erinnerung und die Anhörungsrüge werden verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 7. Juni 2015 wurde eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr von 1.000 Euro auferlegt. Hiergegen und gegen die Kostenrechnung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 1068 2000 0656 BEW 03027774 - wendet sich der Beschwerdeführer.

2

Er legte gegen den Beschluss vom 7. Juni 2015 mit Schreiben vom 9. Juli 2015 Widerspruch und sofortige Beschwerde ein, erhob eine Anhörungsrüge, beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wandte sich mit einer Kostenerinnerung gegen die erhobene Gebühr. Die Rechtsbehelfe wurden in keiner Weise näher begründet.

II.

3

1. Der Widerspruch und die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2015 sind unzulässig. Der angegriffene Beschluss ist insgesamt - auch soweit dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr auferlegt worden ist - unanfechtbar. Widerspruch und Beschwerde sind daher unstatthaft.

4

2. Die gegen den Beschluss vom 7. Juni 2015 erhobene Anhörungsrüge ist ebenfalls unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr - als Ausnahme zur Unanfechtbarkeit und Unabänderbarkeit des Nichtannahmebeschlusses insgesamt - eine Gehörsrüge statthaft ist (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34 Rn. 73 <Januar 2004>). Denn jedenfalls ist die vorliegend gegen den Beschluss vom 7. Juni 2015 erhobene Gehörsrüge nicht hinreichend substantiiert. Der Vortrag beschränkt sich - wie auch im Übrigen - auf die bloße Erhebung des Rechtsbehelfs. Ohne nähere Erläuterung ist eine Gehörsverletzung vorliegend jedoch nicht einmal im Ansatz ersichtlich.

5

3. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist offensichtlich unzulässig. Es ist bereits unklar, in welche Frist Wiedereinsetzung begehrt wird. Zudem werden keinerlei Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, aufgrund derer der Beschwerdeführer ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, eine Frist einzuhalten.

6

4. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist ebenfalls unzulässig.

7

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JBeitrO in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sind Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Schuldner bei Ansprüchen auf Gerichtskosten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen.

8

Die Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG gehört zwar zu den Gerichtskosten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverfassungsgericht, das andere Gerichtskosten nicht erhebt (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), in § 2 Abs. 2 JBeitrO als möglicher Anspruchsinhaber genannt wird, für den das Bundesamt für Justiz als Vollstreckungsbehörde tätig werden soll. Die Missbrauchsgebühr entsteht als gerichtliche Gebühr mit ihrer Auferlegung durch die Entscheidung des Senats oder der Kammer. Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvL 5/76] <230 f.>). § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander. Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz der Kostenfreiheit verfassungsgerichtlicher Verfahren durchbrochen werden kann. Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, unveröffentlicht; vgl. auch Aderhold, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34 Rn. 29; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34 Rn. 76 <Januar 2004>). Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß eine auf den Gesichtspunkt der Verjährung der Gebührenforderung gestützte Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr für zulässig gehalten; die Einrede der Verjährung zähle zu den Einwendungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JBeitrO, die mit der Erinnerung nach § 66 GKG geltend gemacht werden könnten (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, unveröffentlicht).

9

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine solche Einwendung. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche. Diese ist - wie der Beschluss vom 7. Juni 2015 insgesamt - unanfechtbar.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber

Müller

Maidowski

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