BVerfG, 28.10.2010, 2 BvR 591/06 - Frage der Gleichbehandlung der aufgrund ihrer Zusammenveranlagung kirchgeldpflichtigen Ehepaaren mit getrennt oder allein veranlagten Ehepaaren - Rechtmäßigkeit des § 7 Abs. 5 Kirchensteuerrahmengesetz (KiStRG) hinsichtlich der Regelung zur Bemessung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen im Fall der Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer
| Gericht: | BVerfG |
|---|---|
| Datum: | 28.10.2010 |
| Aktenzeichen: | 2 BvR 591/06 |
| Entscheidungsform: | Beschluss |
| JURION Fundstelle: | JurionRS 2010, 26778 |
| Fundstellen: | DÖV 2011, 117 FStBW 2011, 455 FStHe 2011, 427 FStNds 2011, 443 GuT 2010, 400 (Pressemitteilung) HFR 2011, 98 KomVerw/LSA 2011, 212-213 KomVerw/MV 2011, 211 KomVerw/S 2011, 208 KomVerw/T 2011, 212 KÖSDI 2010, 17223 KuR 2010, 283 NJW 2011, 365 NWB 2010, 3774 NWB direkt 2010, 1204 StBW 2010, 1074 (Pressemitteilung) StX 2010, 749-750 ZFE 2011, 141 |
| Rechtsgrundlagen: | Art. 2 Abs. 1 GG Art. 3 Abs. 1 GG Art. 20 Abs. 3 GG Art. 140 GG Art. 137 Abs. 3 WRV Art. 137 Abs. 6 WRV § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NW § 7 Abs. 5 KiStRG |
| Verfahrensgang: | 1. BFH - 21.12.2005 - AZ: I R 44/05 2. BVerfG - 28.10.2010 - AZ: 2 BvR 591/06 |
| Hinweis: | Hinweis: Verbundenes Verfahren Verbundverfahren: |
| Verfahrensgegenstand: | Verfassungsbeschwerden
|
Redaktioneller Leitsatz:
Grundlage der Kirchensteuer kann zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten sein. Dieser Aufwand kann angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen werden.
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In den Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Osterloh und
die Richter Mellinghoff, Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Oktober 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer beziehungsweise gegen die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer. Diese beruht auf im Einzelnen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Länder, vorliegend Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen (vgl. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 und 8 WRV), sowie zum Teil auf konkretisierenden Bestimmungen der steuerberechtigten Kirchen selbst (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV).
Die Annahmevoraussetzungen für die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden liegen nicht vor. Ihnen kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. insb. BVerfGE 19, 268; fernerhin etwa BVerfGE 19, 206 [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 416/60]; 19, 226; 19, 253; 20, 40; 30, 415; 73, 388; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 -, DVBl 2002, S. 1624) und durch die hieran anknüpfende Rechtsprechung der Fachgerichte verfassungsgemäß konkretisierend beantwortet. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden kann (vgl. BVerfGE 19, 268 <282>). Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. auch BFH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - I R 76/04 -, BStBl II 2006, S. 274 <277> m.w.N.). Danach begegnen auch die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Osterloh
Mellinghoff
Gerhardt
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