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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.06.2016, Az.: 1 BvR 625/16
Geltendmachung einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22855
Aktenzeichen: 1 BvR 625/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160627.1bvr062516

BVerfG, 27.06.2016 - 1 BvR 625/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn U...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Peter Spengler,
Schleiermacherstraße 2, 64283 Darmstadt -
gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 4. Februar 2016 - B 11 AL 84/15 B -
und Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen
und Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 27. Juni 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr).

3

Das Bundessozialgericht hat § 160a Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewendet. Der Beschwerdeführer wird durch die Auslegung, die die Vorschrift durch das Bundessozialgericht gefunden hat, nicht in seinem Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

2. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund von Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist.

6

3. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 Euro maßgebend. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <369>). Für die Festsetzung eines darüber hinaus gehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Britz

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