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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.06.2011, Az.: 2 BvR 2135/10
Prognoseentscheidung des Strafvollstreckungsgerichts hinsichtlich der Aussetzung der Strafe zur Bewährung trifft nicht der Sachverständige; Zuständigkeit des Strafvollstreckungsgerichs für die Prognoseentscheidung des Strafvollstreckkungsgerichts hinsichtlich der Aussetzung der Strafe zur Bewährung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20083
Aktenzeichen: 2 BvR 2135/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 12.07.2010 - AZ: 52 StVK 65/10

OLG Köln - 12.08.2010 - AZ: 2 Ws 501/10

OLG Köln - 30.08.2010 - AZ: 2 Ws 501/10

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde des Herrn H...
gegen

  1. a)

    den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 30. August 2010 - 2 Ws 501/10 -,

  2. b)

    den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12. August 2010 - 2 Ws 501/10 -,

  3. c)

    den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12. Juli 2010 - 52 StVK 65/10 -

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung der Rechtsanwältin N.

BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10

Redaktioneller Leitsatz:

Bei der nach § 57 Abs. 1 StGB hinsichtlich einer Strafaussetzung zu treffenden Prognoseentscheidung muss das Gericht keineswegs dem Sachverständigen folgen. Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen vielmehr zu prüfen und kritisch zu hinterfragen; diese Kontrolle hat sich nicht nur auf das Ergebnis des Gutachtens, sondern insgesamt auch auf seine Qualität zu beziehen.

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff und
den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 27. Juni 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin N., wird zurückgewiesen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Fachgerichte, die Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB abzulehnen.

I.

2

1.

a)

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. November 2004, rechtskräftig seit dem 24. November 2004, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 72 Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 45 Fällen, davon in 23 Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

3

b)

Zwei Drittel der Strafe waren am 1. Januar 2010 verbüßt.

4

c)

Mit Schreiben vom 15. März 2010 gab die Justizvollzugsanstalt Euskirchen eine Stellungnahme ab, in der sie eine vorzeitige Entlassung befürwortete. Die Justizvollzugsanstalt Aachen, in welcher der Beschwerdeführer zuvor inhaftiert gewesen war, hatte dagegen in der Vergangenheit in mehreren Stellungnahmen eine bedingte Haftentlassung abgelehnt.

5

Zur Vorbereitung der Entscheidung über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers gab die Strafvollstreckungskammer ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 13. Mai 2010 erstattet wurde. Der Sachverständige kam darin zu dem Ergebnis, aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne derzeit von einer hinreichend günstigen Legal- und Sozialprognose ausgegangen werden. Es bestehe eine reelle Chance dafür, dass der Betroffene künftig straffrei zu leben vermöge, und eine naheliegende Chance auf ein positives Ergebnis der Erprobung in Freiheit.

6

d)

Mit Beschluss vom 12. Juli 2010 entschied das Landgericht, dass die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. November 2004 nicht zur Bewährung ausgesetzt werde. Die Ausgangssituation beim Beschwerdeführer sei im Grunde genommen gegenüber der Zeit vor der Begehung der maßgeblichen Straftaten unverändert. Der Beschwerdeführer suche nach Anerkennung, finde diese in seinem Heimatort nicht, wisse aber auch nicht, wo er sonst ein seinen Bedürfnissen entsprechendes und insbesondere straffreies Leben führen solle. Sein Plan beschränke sich darauf, in das Haus seiner Eltern, die ihn auch früher schon überreglementiert hätten, zu ziehen und im Nachbarort möglicherweise eine Stelle in einem Einmannbetrieb, dessen Zukunft nicht überschaubar sei, anzutreten. Auch auf eindringliches Befragen habe der Beschwerdeführer nicht anzugeben vermocht, worin denn eine maßgebliche Umkehr bei ihm bestehen könnte; die bloße Einsicht, auch weiche Drogen seien gefährlich, könne es nicht sein. Auch langjährige Haftstrafen hätten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der hier maßgeblichen Straftaten abgehalten. Bemerkenswert sei auch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal durch einen schweren Motorradunfall im Jahr 2002 zu einer inneren Einsicht gekommen sei. Dabei verkenne die Kammer die für den Verurteilten sprechenden Umstände nicht. Er habe sich im offenen Strafvollzug einwandfrei geführt. Er habe eine schriftliche Einstellungszusage. Er könne in das Haus seiner Eltern einziehen. Bei ihm bestehe keine Drogenproblematik und keine Persönlichkeitsstörung. Er habe die gesundheitlichen Folgen seines Motorradunfalls zu tragen. Er wisse um die Möglichkeit der Sicherungsverwahrung im Falle künftiger Rückfälligkeit. Soweit der Sachverständige eine vorzeitige Entlassung befürworte, beruhe die abweichende negative Prognose der Kammer im Wesentlichen darauf, dass sie den sozialen Empfangsraum des Verurteilten als weniger günstig ansehe, konkrete Ansatzpunkte für ein Einstellungswandel beim Beschwerdeführer während der Haft vermisse und insgesamt strengere Maßstäbe an die Verantwortbarkeit einer vorzeitigen Entlassung stelle.

7

e)

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12. August 2010. Der Beschwerdeführer habe aus seinen positiven Anlagen bisher noch keine ausreichende Perspektive für ein künftig straffreies Leben entwickeln können. Schon die Rückkehr in sein Elternhaus, das ihm nicht ausreichend zu den Fähigkeiten für einen rechtschaffenen Lebensweg habe verhelfen können und eine wesentliche biografische Ursache für seine schon früh einsetzende Delinquenz sei, sei für den grundlegenden Neuanfang nicht hilfreich. Die Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen einzig aus Gewinnstreben begangenen Straftaten sei oberflächlich geblieben, wie dies bereits in den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Aachen beschrieben worden sei. Der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Euskirchen sei nach nur kurzer Verweildauer erstellt worden. Dem Beschwerdeführer fehle eine tragfähige berufliche Perspektive. Eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. August 2010 wies das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 30. August 2010 zurück.

8

2.

Der Beschwerdeführer beantragt außerdem die Beiordnung der Rechtsanwältin M. N..

II.

9

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn und die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 104 ff. GG.

10

Es sei unzulässig und rechtswidrig einem Verurteilten die Strafaussetzung zur Bewährung mit der Begründung zu verweigern, dass im Hinblick auf seine Vorstrafen oder sein Vorleben allgemein nicht die Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten gegeben sei. Es sei keine Gewissheit künftiger Straffreiheit erforderlich, vielmehr genüge das Bestehen einer nahe liegenden Chance auf ein positives Ergebnis der Erprobung in Freiheit. Das Oberlandesgericht unterstelle ihm eine völlige Inkompetenz für sein Leben, soweit sich darauf berufen werde, er sei nicht dazu in der Lage, sein Leben selbst zu gestalten. Dies stehe im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen, der ihm eine überdurchschnittliche Intelligenz bescheinige. Durch die Abweichung vom Sachverständigengutachten maßten sich die Gerichte eine Sachkunde an, die aufgrund mangelnder medizinischer Fachkenntnisse nicht gegeben sei und somit den Verdacht der Willkür entstehen lasse.

III.

11

1.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.

12

Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

13

a)

Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt sind, der Verurteilte einwilligt und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Die in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Umstände sind bei der prognostischen Gesamtwürdigung von den Fachgerichten zu berücksichtigen. Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, [...]), es also einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 <2203>: zu § 57a StGB), jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 117, 71 <101 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, [...]).

14

Bei der nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung handelt es sich zunächst um die Auslegung und Anwendung von Gesetzesrecht, die Sache der Strafgerichte ist. Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63] <92 f., 96>; 72, 105 <113 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, [...]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, [...]).

15

b)

Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit die innerhalb der Prognoseentscheidung bestehende Aufgabenverteilung zwischen dem Sachverständigem und dem Gericht.

16

Die Prognoseentscheidung trifft nicht der Sachverständige, sondern das Gericht (vgl. BVerfGE 70, 297 [BVerfG 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80] <310>; 109, 133 <164>). Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu prüfen und kritisch zu hinterfragen; diese Kontrolle hat sich nicht nur auf das Ergebnis des Gutachtens, sondern insgesamt auch auf seine Qualität zu beziehen (BVerfGE 109, 133 [BVerfG 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01] <164>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 2008 - 2 BvR 1044/08 -, StV 2009, S. 38).

17

Im vorliegenden Fall sind die Fachgerichte von den Wertungen des Sachverständigen abgewichen, weil sie seine Einschätzungen nicht geteilt und die abgeurteilte Tat, die Vorstrafen und das damit verbundene Bewährungsversagen anders als der Gutachter gewichtet haben. Auch der negativen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Aachen haben sie größeres Gewicht zugemessen. Dieses Ergebnis ist schlüssig begründet und beruht auf einer vertretbaren Abwägung der maßgeblichen Einzelkriterien. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht.

18

2.

Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

19

3.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

20

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber

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