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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.05.2015, Az.: 2 BvR 177/15
Einstellung der verbundenen Verfahren nach Erledigung in der Hauptsache
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22951
Aktenzeichen: 2 BvR 177/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Gera - 26.11.2014 - AZ: 4 E 20603/14 Ge

VG Gera - 17.12.2014 - AZ: 4 E 20667/14 Ge

VG Gera - 20.02.2015 - AZ: 4 E 20074/15 Ge

Rechtsgrundlage:

§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Hinweis:

Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 22.07.2015 - AZ: 2 BvR 3024/14

Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 27.05.2015 - AZ: 2 BvR 601/15

BVerfG, 27.05.2015 - 2 BvR 177/15

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
I. des minderjährigen T ...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Hiemann,
Hauptstraße 13, 99310 Arnstadt-OT Rudisleben -
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera
vom 26. November 2014 - 4 E 20603/14 Ge -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 2 BvR 3024/14 -,
II. 1. des Herrn M ...,
2. der Frau M ...,
3. der minderjährigen D ...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Hiemann,
Hauptstraße 13, 99310 Arnstadt-OT Rudisleben -
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera
vom 17. Dezember 2014 - 4 E 20667/14 Ge -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 2 BvR 177/15 -,
III. 1. der Frau A ...,
2. des minderjährigen O ...,
3. des minderjährigen O ...,
4. der minderjährigen N ...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Hiemann,
Hauptstraße 13, 99310 Arnstadt-OT Rudisleben -
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera
vom 20. Februar 2015 - 4 E 20074/15 Ge -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 2 BvR 601/15 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 3 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Juli 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Nach Erledigung in der Hauptsache werden die verbundenen Verfahren eingestellt.

Der Freistaat Thüringen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den verbundenen Verfahren jeweils auf insgesamt 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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