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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.09.2013, Az.: 1 BvR 2554/13
Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bzgl. Verletzung des Rechts auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47005
Aktenzeichen: 1 BvR 2554/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

ArbG Berlin - 17.04.2013 - AZ: 48 Ga 4955/13

LAG Berlin-Brandenburg - 04.07.2013 - AZ: 18 SaGa 848/13

BVerfG, 26.09.2013 - 1 BvR 2554/13

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 BVerfGG und ist somit unzulässig, wenn in der Sache zunächst das Hauptsacheverfahren durchzuführen ist.

In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde

der Frau K...,

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Matthias Zieger,

Nassauische Straße 30, 10717 Berlin -

gegen

a) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juli 2013 - 18 SaGa 848/13 -,

b) das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. April 2013 - 48 Ga 4955/13 -

und;

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Paulus
und die Richterin Baer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. September 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG rügt, weil die Arbeitsgerichte diesen in einem Verfahren gegen eine privatrechtlich organisierte, aber von Anstalten öffentlichen Rechts getragene Arbeitgeberin für nicht anwendbar erachteten, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin ist insoweit gehalten, zunächst das Hauptsacheverfahren durchzuführen. Es ist angesichts der befristeten Besetzung der von der Beschwerdeführerin erstrebten Stelle ohne weitere Anhaltspunkte nicht ersichtlich, dass vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens ein endgültiger Rechtsverlust durch eine rechtlich verbindliche, dauerhafte Besetzung der Stelle droht.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Paulus

Baer

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