Beschl. v. 26.07.2010, Az.: 2 BvR 2244/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Hessen - 14.06.2004 - AZ: 5 K 1500/04
BFH - 21.09.2006 - AZ: VI R 81/04
BFH - 11.09.2008 - AZ: VI R 81/04
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsbeschwerde
des Herrn T...,
der Frau T...
...
gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. September 2008 - VI R 81/04 -
BVerfG, 26.07.2010 - 2 BvR 2244/08
In dem Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Osterloh und
die Richter Mellinghoff, Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 26. Juli 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die von dem Vertreter für die Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Osterloh
Mellinghoff
Gerhardt
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