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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.07.2010, Az.: 1 BvR 1991/09
Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22356
Aktenzeichen: 1 BvR 1991/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hamburg-Mitte - 17.07.2009 - AZ: 36A C 60/09

AG Hamburg-Mitte - 02.06.2009 - AZ: 36A C 60/09

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
der E... AG, gesetzlich vertreten durch den Alleinvorstand,
... gegen

  1. a)

    den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Juli 2009 - 36A C 60/09 -,

  2. b)

    das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Juni 2009 - 36A C 60/09 -

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

BVerfG, 26.07.2010 - 1 BvR 1991/09

In dem Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
die Richter Gaier, Paulus
am 26. Juli 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 EUR (in Worten: sechstausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Hohmann-Dennhardt
Gaier
Paulus

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