Beschl. v. 26.07.2010, Az.: 1 BvR 1991/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Hamburg-Mitte - 17.07.2009 - AZ: 36A C 60/09
AG Hamburg-Mitte - 02.06.2009 - AZ: 36A C 60/09
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsbeschwerde
der E... AG, gesetzlich vertreten durch den Alleinvorstand,
... gegen
- a)
den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Juli 2009 - 36A C 60/09 -,
- b)
das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Juni 2009 - 36A C 60/09 -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
BVerfG, 26.07.2010 - 1 BvR 1991/09
In dem Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
die Richter Gaier, Paulus
am 26. Juli 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 EUR (in Worten: sechstausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Hohmann-Dennhardt
Gaier
Paulus
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