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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.07.2010, Az.: 1 BvR 1781/09
Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22360
Aktenzeichen: 1 BvR 1781/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 22.06.2009 - AZ: 27 U 173/08

BVerfG - 29.12.2009 - AZ: 1 BvR 1781/09

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...,
gegen
den Beschluss des Kammergerichts vom 22.Juni 2009 - 27 U 73/08 -
h i e r : Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

BVerfG, 26.07.2010 - 1 BvR 1781/09

In dem Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
die Richter Gaier, Paulus
am 26. Juli 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <366 ff.>).

Hohmann-Dennhardt
Gaier
Paulus

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