Beschl. v. 26.07.2010, Az.: 1 BvR 1781/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
KG Berlin - 22.06.2009 - AZ: 27 U 173/08
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...,
gegen
den Beschluss des Kammergerichts vom 22.Juni 2009 - 27 U 73/08 -
h i e r : Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
BVerfG, 26.07.2010 - 1 BvR 1781/09
In dem Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
die Richter Gaier, Paulus
am 26. Juli 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <366 ff.>).
Hohmann-Dennhardt
Gaier
Paulus
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