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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11
Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückweisenden Beschluss ist einfachrechtlich unstatthaft
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15216
Aktenzeichen: 2 BvR 597/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln- 24.08.2010 - AZ: 3 S 23/08

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
der Frau P...
...
gegen

  1. a)

    das Untätigbleiben des Landgerichts Köln auf eine Anhörungsrüge vom 8. September 2010,

  2. b)

    den Beschluss des Landgerichts Köln vom 24. August 2010 - 3 S 23/08 -,

  3. c)

    das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Juli 2010 - 3 S 23/08 -

BVerfG, 26.04.2011 - 2 BvR 597/11

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff und
den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 26. April 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.

2

1.

Soweit sie sich gegen die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben wurde.

3

a)

Der die erste Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückweisende Beschluss des Landgerichts vom 24. August 2010 war der Beschwerdeführerin spätestens seit dem 8. September 2010 bekannt, wie die an diesem Tag erhobene erneute Anhörungsrüge zeigt. Die Beschwerdefrist lief damit spätestens am 8. Oktober 2010 ab und ist durch die erst am 16. März 2011 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde ersichtlich nicht gewahrt.

4

b)

Die erneute Anhörungsrüge vom 8. September 2010 kann die Beschwerdefrist nicht offen halten, da sie offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfGK 11, 203 <205>).

5

Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, ist einfachrechtlich unstatthaft (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - Vf. 111-VI-09 -, [...]; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 - 7 B 3/07 -, [...]; BFH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - VII S 19/08, BFH/NV 2008, S. 1687) und damit offensichtlich unzulässig im obigen Sinn.

6

2.

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Verletzung ihrer Rechte durch die Untätigkeit des Landgerichts nicht substantiiert dargelegt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber

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