Beschl. v. 25.10.2011, Az.: 2 BvC 17/11
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvC 17/11
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn K ...,
gegen
die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Juni 2011 - WP 98/09 -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau, Huber, Hermanns
am 25. Oktober 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 [BVerfG 03.09.1957 - 2 BvR 7/57] <109>; 105, 197 <235>).
Voßkuhle
Di Fabio
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
Huber
Hermanns
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