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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.06.2015, Az.: 1 BvR 37/15
Verfassungsmäßigkeit der Nichterstreckung des Mindestlohngesetzes auf Kinder und Jugendliche
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19048
Aktenzeichen: 1 BvR 37/15
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

Life&Law 2015, 753

LL 2015, 753

NVwZ 2015, 5 (Pressemitteilung)

NZA 2015, 866

BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 37/15

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
XXX
gegen das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Mindestlohngesetz (MiLoG)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Juni 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 22 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), demzufolge Kinder und Jugendliche im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dies solle Anreize für Jugendliche verhindern, zugunsten einer mit dem Mindestlohn vergüteten Beschäftigung auf eine Berufsausbildung zu verzichten (BTDrucks 18/1558, S. 42 f.).

2. Der 17-jährige Beschwerdeführer, der im September 2015 eine Ausbildung beginnen wird, ist mit einem Stundenlohn von 7,12 € in der Systemgastronomie beschäftigt. Er rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, weil Volljährige für dieselbe Tätigkeit den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Er werde aufgrund des Alters diskriminiert.

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, weil sie dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt.

a) Dahinstehen kann, ob sich die Angaben des Beschwerdeführers so verstehen lassen, dass die von ihm genannte Stundenvergütung ein Bruttoentgelt ist und damit tatsächlich unter dem Mindestlohn liegt. Denn er hat jedenfalls nicht alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen, um eine insofern mögliche Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 123, 148 [BVerfG 12.05.2009 - 2 BvR 890/06] <172>; 134, 242 <285 Rn. 150>; stRspr). Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar gegen das Gesetz zunächst Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte zu erlangen. Dies gilt auch dann, wenn eine vorherige fachgerichtliche Prüfung dazu führen würde, dass eine gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht oder nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Prüfung vorgelegt wird, soweit sich Fragen nach der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfGE 79, 1 [BVerfG 11.10.1988 - 1 BvR 777/85] <24>; 86, 382 <386 f.>; 113, 88 <103>; 123, 148 <172 f.> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, www.bverfg.de, Rn. 23) oder aber mit anwendbarem Unionsrecht stellen (vgl. BVerfGE 129, 186 [BVerfG 04.10.2011 - 1 BvL 3/08] <202>; BVerfGK 15, 306 <314>).

b) Die Verweisung auf den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist auch nicht unzumutbar, weil dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des entsprechend anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 BVerfGG drohen würde. Ein solcher wurde nicht dargelegt; die allgemeine Belastung durch die Verfolgung eines Anspruchs vor den Fachgerichten rechtfertigen eine vorzeitige Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nicht (vgl. BVerfGE 8, 222 <226>). Vielmehr stehen dem Vorteil einer vorherigen Befassung der Fachgerichte im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes durch Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur verhältnismäßig geringe Belastungen gegenüber.

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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