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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.06.2015, Az.: 1 BvR 20/15
Verfassungsmäßigkeit einer schrittweisen Anhörung des Mindestlohns auf 8,50 Euro
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19049
Aktenzeichen: 1 BvR 20/15
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 2 MiLoG

Fundstellen:

AUR 2015, 336

AuUR 2015, 336

NZA 2015, 6

StBW 2015, 593 (Pressemitteilung)

ZAP EN-Nr. 587/2015

ZAP 2015, 755-756

ZfSH/SGB 2015, 482-483 (Pressemitteilung)

BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 20/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau S...,
gegen § 24 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. Juni 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 24 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), demzufolge Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nach einer schrittweisen Anhebung erst ab 1. Januar 2017 einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto erhalten.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht hinreichend substantiiert begründet wurde.

Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift, so müssen Beschwerdeführende ausreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) geltend machen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 40, 141 <156>; 60, 360 <370>; 72, 39 <43>; 79, 1 <13>; 115, 118 <137>; stRspr). Die Voraussetzung der eigenen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn Beschwerdeführende darlegen, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in ihren Grundrechten berührt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>; 109, 279 <307 f.>).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Ihr kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Vorschrift selbst betroffen ist. Es fehlen jegliche Angaben, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer Zeitungszustellerin, wie sie in § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG genannt sind, erfüllt, und dass sie aktuell eine Vergütung erhält, die unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG liegt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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