Beschl. v. 25.05.2010, Az.: 1 BvR 2959/07
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsbeschwerde
der K ... GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer W... und W...
- [...] -
gegen § 31 Abs. 1 Satz 1, 2, 5 und Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl S. 245)
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
BVerfG, 25.05.2010 - 1 BvR 2959/07
In dem Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
die Richter Gaier, Kirchhof
am 25. Mai 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 27. Juni 2008, wiederholt mit Beschlüssen vom 7. Januar, 29. Juni und 10. Dezember 2009, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Hohmann-Dennhardt
Gaier
Paulus
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