Beschl. v. 25.01.2016, Az.: 1 BvR 1373/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Hamburg - 31.03.2015 - AZ: 1 Rev 62/14
LG Hamburg - 25.08.2014 - AZ: 711 Ns 30/14
AG Hamburg - 06.02.2014 - AZ: 250 Cs 156/13
BVerfG, 25.01.2016 - 1 BvR 1373/15
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
XXX
gegen a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31. März 2015 - 1 Rev 62/14 -,
b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. August 2014 - 711 Ns 30/14 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Februar 2014 - 250 Cs 156/13 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. Januar 2016 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die angegriffene Verurteilung gemäß § 140 StGB bewegt sich im Ergebnis im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen sind Plakate, die Straftaten abbilden und mit der Aufforderung "abwerten!" überschrieben sind. Diese haben appellativen Charakter und sind geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, da sie bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen können. Die Verurteilung dient damit, wie nach Art. 5 Abs. 1 GG geboten, dem Schutz der Rechte Dritter und der Gewährleistung von Friedlichkeit, nicht aber lediglich einem Schutz vor allgemeiner Beunruhigung (vgl. BVerfGE 124, 300 [BVerfG 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08] <335>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Masing
Baer
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