Beschl. v. 24.02.2015, Az.: 2 BvR 1465/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Lüneburg - 26.11.2011 - AZ: 101 XIV 133 L
LG Lüneburg - 08.05.2012 - AZ: 10 T 14/11
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 24.02.2015 - 2 BvR 1465/12
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen -
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 8. Mai 2012 -10 T 14/11 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 26. November 2011 -101 XIV 133 L -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Februar 2015 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere hat der Beschwerdeführer, soweit er sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention beruft, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50 [BVerfG 09.11.2004 - 1 BvR 684/98] <62>; 129, 78 <93>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau
Kessal-Wulf
König
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