Beschl. v. 24.02.2011, Az.: 2 BvR 2346/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Düsseldorf - 25.08.2010 - AZ: III - 3 RVs 109/10
Fundstellen:
DVP 2013, 186
StRR 2011, 154 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
ZAP EN-Nr. 242/2011
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsbeschwerden
- 1.
des Herrn L...
gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juni 2010 - 2 Ss 274/10 -
- 2 BvR 1596/10 -,
- 2.
des Herrn W
...
gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2010 - III - 3 RVs 109/10 -
- 2 BvR 2346/10 -
BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 2346/10
In den Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Voßkuhle und
die Richter Gerhardt und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Februar 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Voßkuhle
Gerhardt
Landau
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