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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.02.2011, Az.: 2 BvR 2346/10
Beweisverwertungsverbot nach einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) bei Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 37977
Aktenzeichen: 2 BvR 2346/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 25.08.2010 - AZ: III - 3 RVs 109/10

Fundstellen:

DVP 2013, 186

StRR 2011, 154 (Volltext mit red. LS u. Anm.)

ZAP EN-Nr. 242/2011

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 24.02.2011 - AZ: 2 BvR 1596/10

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerden

  1. 1.

    des Herrn L...

    gegen

    den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juni 2010 - 2 Ss 274/10 -

    - 2 BvR 1596/10 -,

  2. 2.

    des Herrn W

    ...

    gegen

    den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2010 - III - 3 RVs 109/10 -

    - 2 BvR 2346/10 -

BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 2346/10

In den Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Voßkuhle und
die Richter Gerhardt und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Februar 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Voßkuhle
Gerhardt
Landau

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