Beschl. v. 23.11.2011, Az.: 1 BvR 2613/11
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 23.11.2011 - 1 BvR 2613/11
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Steinmetz & Kübel,
Universitätsplatz 1, 36037 Fulda -
gegen
den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. August 2011 - V S 16/11 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. November 2011 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Eichberger
Masing
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