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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.07.2013, Az.: 2 BvC 5/13
Ablehnung der Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41159
Aktenzeichen: 2 BvC 5/13
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 18 Abs. 2 BWG

BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvC 5/13

In dem Verfahren
über
die Nichtanerkennungsbeschwerde

1)

der Vereinigung 0% Hürdenpartei,
vertreten durch Dr. S ...,

2)

der Vereinigung Alle sonstigen Parteien und Wählergruppen (ALLE), vertreten durch Dr. S...,

3)

der Vereinigung 146 GG Verfassungs- Volksentscheid JETZT oder WIDERSTAND, 20 IV GG,
vertreten durch Dr. S ...,

gegen

die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 4. Juli 2013

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf

am 23. Juli 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

1

1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.

2

2. Am 4. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerinnen nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen sind, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG nicht erfüllt seien. Die Beteiligungsanzeigen seien nicht fristgemäß, sondern am 18. Juni 2013 und nicht im Original eingegangen.

3

3. Am 8. Juli 2013 ging ein Fax beim Bundesverfassungsgericht ein, auf dem handschriftlich auf der Entscheidung des Bundeswahlausschusses neben der nicht ganz leserlichen Unterschrift mit einem Nachnamen lediglich Folgendes vermerkt war: "Gegen diese Feststellung lege ich Beschwerde zum BVerfG ein." Am 9. Juli 2013 ging ein Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerinnen beim Bundesverfassungsgericht ein, mit dem Beschwerde gegen ihre Nichtanerkennung eingelegt wurde. Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, die Feststellung des Bundeswahlausschusses sei erst am 8. Juli 2013 bekannt geworden.

4

4. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hält die Beschwerde für unzulässig; die Beschwerdeführerinnen haben sich hierzu geäußert.

II.

5

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG, § 18 Abs. 4a Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BWG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 BWG zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerinnen haben eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG allenfalls genügende Beschwerde erst am 9. Juli 2013 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013 erhoben.

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

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