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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.05.2016, Az.: 2 BvR 2477/15
Verfassungsbeschwerde betreffend eine Beruhensprüfung des Bundesgerichtshofs (BGH)
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17990
Aktenzeichen: 2 BvR 2477/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160523.2bvr247715

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 23.07.2015 - AZ: 3 StR 470/14

BVerfG, 23.05.2016 - 2 BvR 2477/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G ...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Udo Klemt,
in Sozietät Rechtsanwälte Klemt, Rothe, Waniek,
Overather Straße 8, 51429 Bergisch Gladbach -
gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14 -,
b) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2014 - 004 KLs-70 Js 5008/12-13/12 -
und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. Mai 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Beruhensprüfung des Bundesgerichtshofs nach einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Stellungnahme ausgeführt:

"Der Bundesgerichtshof stellt nach eingehender Prüfung und Erörterung im Sinne einer Alternativbegründung ausdrücklich fest, dass er rechtswidriges Verständigungsgeschehen ausschließen kann. Weder beanstandet der Beschwerdeführer diese Ausführungen, noch setzt er sich mit ihnen inhaltlich auseinander (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder in seiner Revisionsbegründung noch in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde beanstandet, dass eine rechtswidrige Verständigung getroffen wurde."

3

Dem kann sich die Kammer nicht verschließen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>; BVerfGK 14, 402 <417>). Für die Entscheidung dieses Falles spielt es daher keine Rolle, dass die sonstigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Beruhensfrage die verfassungsrechtlichen Vorgaben missachten (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168 <223 Rn. 98>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 -, NStZ 2015, S. 170 <171 f.> und - 2 BvR 2055/14 -, NStZ 2015, S. 172 [BVerfG 15.01.2015 - 2 BvR 2055/14] <173 f.>).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Landau

Kessal-Wulf

König

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