Beschl. v. 23.02.2015, Az.: 2 BvR 1312/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Cottbus - 13.04.2010 - AZ: 19 XIV 8/09
LG Cottbus - 27.04.2012 - AZ: 7 T 100/10
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 23.02.2015 - 2 BvR 1312/12
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau L...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Ulrike Donat,
Lerchenstraße 28a, 22767 Hamburg -
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Cottbus
vom 27. April 2012 - 7 T 100/10 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus
vom 13. April 2010 -19 XIV 8/09 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 23. Februar 2015 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da die Erhebung einer Anhörungsrüge bei objektiver Betrachtung zur Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hätte führen können (vgl. BVerfGE 134, 106 <115>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau
Kessal-Wulf
König
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