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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 23.01.2014, Az.: 1 BvL 3/13
Zulässigkeit eines Vorlageverfahrens vor dem BVerfG im Zusammenhang mit dem Adoptionsrecht von eingetragenen Lebenspartnerschaften; Verfassungsmäßigkeit der Nichtzulassung der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 23.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10867
Aktenzeichen: 1 BvL 3/13
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Schöneberg - 08.03.2013 - AZ: 24 F 250/12

Rechtsgrundlagen:

§ 1741 Abs. 2 S. 1 BGB

Art. 3 Abs. 1 GG

§ 7 LPartG

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 23.01.2014 - AZ: 1 BvL 2/13

BVerfG, 23.01.2014 - 1 BvL 3/13

In den Verfahren
zu den verfassungsrechtlichen Prüfungen,

I. ob das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl 2002 I, 42 ff.) und § 9 Abs. 6 und 7 des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) in der Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl 2004 I, 3396 ff.) mit dem Grundgesetz vereinbar ist

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 8. März 2013 (24 F 250/12) -

- 1 BvL 2/13 -,

II. ob das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl 2002 I, 42 ff.) und § 9 Abs. 6 und 7 des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) in der Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl 2004 I, 3396 ff.) mit dem Grundgesetz vereinbar ist

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 8. März 2013 (24 F 172/12) -

- 1 BvL 3/13 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz

gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Januar 2014 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Vorlagen sind unzulässig.

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