Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.11.2012, Az.: 2 BvR 2670/11
Festsetzung des Werts des Gegenstands einer anwaltlichen Tätigkeit
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 35815
Aktenzeichen: 2 BvR 2670/11
ECLI: [keine Angabe]

BVerfG, 22.11.2012 - 2 BvR 2670/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

  1. 1

    des Herrn B ...,

  2. 2

    des Herrn C ...,

  3. 3

    der Frau D ...,

  4. 4

    des Herrn Dr. E ...,

  5. 5

    des Herrn Dr. F ...,

  6. 6

    des Herrn Z ...,

sowie weiterer 3057 Beschwerdeführer,

- Bevollmächtigter:

Prof. Dr. Matthias Rossi,

Richard-Wagner-Straße 16, 86199 Augsburg -

gegen

die gesetzliche Bestimmung des § 6 BWahlG in seiner am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Fassung

h i e r :

Festsetzung des Gegenstandswerts

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf

am 22. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).

Voßkuhle

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.