Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.10.2011, Az.: 2 BvR 1855/11
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 33920
Aktenzeichen: 2 BvR 1855/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hamburg - 17.06.2010 - AZ: 5 K 380/09

BFH - 12.07.2011 - AZ: III B 111/10

BVerfG, 22.10.2011 - 2 BvR 1855/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn M...,

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Priem und Drescher,

Alsenstraße 2, 22769 Hamburg -

gegen a)

gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Juli 2011 - III B 111/10 -,

b)

das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 17. Juni 2010 - 5 K 380/09 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Huber

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.