Beschl. v. 22.10.2011, Az.: 2 BvR 1855/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Hamburg - 17.06.2010 - AZ: 5 K 380/09
BVerfG, 22.10.2011 - 2 BvR 1855/11
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Priem und Drescher,
Alsenstraße 2, 22769 Hamburg -
gegen a)
gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Juli 2011 - III B 111/10 -,
b)
das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 17. Juni 2010 - 5 K 380/09 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber
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