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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.07.2015, Az.: 2 BvR 746/15
Verfassungs- und konventionsrechtliche Anforderungen an die Überstellung von Familien mit Kleinstkindern (hier: Italien)
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22023
Aktenzeichen: 2 BvR 746/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Minden - 23.03.2015 - AZ: 1 L 794/14.A

BVerfG - 30.04.2015 - AZ: 2 BvR 746/15

Rechtsgrundlage:

§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Fundstelle:

NVwZ 2015, 1286

BVerfG, 22.07.2015 - 2 BvR 746/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn A ...,
2. der Frau C ...,
3. des minderjährigen A ...,
4. des minderjährigen A ...,
5. des minderjährigen A ...,
6. des Herrn A,
7. des Herrn A,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günter Meyners,Sedanstraße 16, 32756 Detmold -
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. März 2015 - 1 L 794/14.A -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
und Beiordnung von Rechtsanwalt Meyners, Detmold
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 3 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Juli 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Nach Erledigung in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG), nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die vor dem Verwaltungsgericht Minden angegriffenen Abschiebungsanordnungen nach Italien in den Bescheiden vom 26. September 2014 und 28. Oktober 2014 aufgehoben hat. Ausweislich einer Stellungnahme des Bundesamts vom 15. Juni 2015 können die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an die Überstellung von Familien mit Kleinstkindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, S. 1511, - 2 BvR 732/14 und 2 BvR 1795/14 -, jeweils [...] sowie - 2 BvR 991/14 -, BeckRS 2014, 56942 und EGMR <GK>, Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127), wonach vor einer Überstellung eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden einzuholen ist, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde, im Falle der Beschwerdeführer derzeit nicht erfüllt werden, da seitens Italiens gegenwärtig keine entsprechend konkreten Zusicherungen erteilt werden.

Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Meyners, Detmold.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf insgesamt 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber

Müller

Maidowski

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