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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.04.2016, Az.: 1 BvR 539/16
Ausschluss einer Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15722
Aktenzeichen: 1 BvR 539/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160422.1bvr053916

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Erding - 04.01.2016 - AZ: XVII 579/11 (2)

Rechtsgrundlage:

§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Fundstellen:

BtPrax 2016, 145

FamRZ 2016, 1044

FuR 2016, 588

BVerfG, 22.04.2016 - 1 BvR 539/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. A..., gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 4. Januar 2016 - XVII 579/11 (2) -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. April 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist.

2

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beweisbeschluss des Betreuungsgerichts, mit dem dieses ein Sachverständigengutachten zum weiteren Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Betreuung in Auftrag gegeben hat. Es kann dahinstehen, ob durch die zwischenzeitliche Beauftragung eines anderen Sachverständigen das Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf den angegriffenen Beschluss entfallen ist. Denn gegen Zwischenentscheidungen wie Beweisbeschlüsse ist eine Verfassungsbeschwerde ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen, weil Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64] <143>). Anders liegt es nur dann, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 [BVerfG 27.10.1999 - 1 BvR 385/90] <120>; 119, 292 <294>).

3

Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer entsteht durch einen Beweisbeschluss wie dem angegriffenen kein bleibender rechtlicher Nachteil. Insbesondere tritt - anders als mitunter im Verfahren der erstmaligen Einrichtung einer Betreuung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2011 - 1 BvR 2539/10 -, NJW 2011, S. 1275 <1275 f.> ) - durch einen solchen Beweisbeschluss keine Stigmatisierung ein, da das Verfahren gerade auf die Aufhebung beziehungsweise Einschränkung der bereits bestehenden Betreuung zielt. Auch begründet ein solcher Beweisbeschluss keine Verpflichtung des Beschwerdeführers, an einer Begutachtung mitzuwirken.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Schluckebier

Paulus

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