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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.11.2015, Az.: 2 BvR 2087/15
Einhaltung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität durch den Beschwerdeführer
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32930
Aktenzeichen: 2 BvR 2087/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 26.10.2015 - AZ: V StVK 171/15

BVerfG, 20.11.2015 - 2 BvR 2087/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
XXX
gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 26. Oktober 2015 - V StVK 171/15 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. November 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts keine Anhörungsrüge erhoben hat.

2

Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus auch alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (BVerfGE 107, 395 [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02] <414>; 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; 134, 106 <115>).

3

Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vor Erlass des angegriffenen Beschlusses nicht zugänglich gemacht. Gegen den darin liegenden Gehörsverstoß (vgl. BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 -2 BvR 960/11 -, , Rn. 4 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, , Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2012 - 2 BvR 1432/11 -, , Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, , Rn. 4) stand dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nach § 33a StPO offen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Landau

Kessal-Wulf

König

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