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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.11.2014, Az.: 2 BvR 1820/14
Verfassungsmäßigkeit der Auslieferung eines türkischen Staatsbürgers aus Deutschland an die Vereinigten Staaten von Amerika zur Strafverfolgung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 34525
Aktenzeichen: 2 BvR 1820/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Frankfurt - 05.08.2014 - AZ: 2 Ausl A 218/13

Fundstellen:

InfAuslR 2015, 129-130

wistra 2015, 96-99

WM 2015, 65-67

BVerfG, 20.11.2014 - 2 BvR 1820/14

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Organe der Bundesrepublik Deutschland dürfen einen Verfolgten nicht ausliefern, wenn die Strafe, die ihm im ersuchenden Staat droht, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint.

  2. 2.

    Die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung muss erkennen lassen, dass die Vereinbarkeit der Auslieferung mit den verfassungsrechtlichen Mindeststandards sorgfältig geprüft wurde. Neben den Besonderheiten des Einzelfalles müssen auch die gegebenen Umstände der Strafvollstreckung, des Strafvollzuges und der Strafaussetzung berücksichtigt werden.

In dem Verfahren
XXX
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 5. August 2014 - 2 Ausl A 218/13 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
am 20. November 2014 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2014 -2 Ausl A 218/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Vereinigten Staaten von Amerika zur Strafverfolgung.

I.

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er befindet sich seit Dezember 2013 in Auslieferungshaft.

1. Dem Auslieferungsersuchen liegen eine beim Bundesgericht der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) für den östlichen Gerichtsbezirk des Staates New York eingereichte Anklageschrift und ein Festnahmeersuchen auf der Grundlage eines Haftbefehls vom 25. Juli 2013 zugrunde. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zwischen Januar 2010 und Juli 2013 zusammen mit anderen an einer "Verschwörung" zum Angriff auf Computernetzwerke von zumindest drei Finanzdienstleistern in den USA und andernorts beteiligt gewesen zu sein. Die Beteiligten hätten Zugriff auf die Netzwerke von Zahlungsabwicklungsfirmen genommen und den Verfügungsrahmen von Prepaid-Debitkarten erhöht, um ungerechtfertigte Abhebungen zu ermöglichen. Am 27. und 28. Februar 2011 sollen in 18 Ländern über 15.000 Transkationen durchgeführt worden sein, die zu Abhebungen von etwa 14 Millionen US-Dollar geführt hätten. Am 21. und 22. Dezember 2012 seien bei rund 5.700 Transaktionen in etwa 20 Ländern circa fünf Millionen US-Dollar und zwischen dem 19. und 20. Februar 2013 über zwölf Konten weitere rund 40 Millionen US-Dollar abgehoben worden. Ein erheblicher Teil der Erlöse sei dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden. Die Anklage umfasst insgesamt 18 Anklagepunkte, für die das US-Strafrecht - ausweislich der Anklageschrift - Freiheitsstrafen zwischen bis zu fünf und bis zu 30 Jahren vorsieht.

2. Der Beschwerdeführer hat der Auslieferung widersprochen. Da er zeitweise als meistgesuchter Computerhacker der Welt gegolten habe, müsse damit gerechnet werden, dass der nach amerikanischem Recht für die angeklagten Taten mögliche Strafrahmen von bis zu 247,5 Jahren Freiheitsstrafe ausgeschöpft werde. Das käme einer lebenslangen Freiheitsstrafe gleich und sei mit dem im Auslieferungsrecht geltenden ordre public-Vorbehalt nicht vereinbar. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Auslieferung auch bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung zulässig sein kann, sofern eine theoretische Möglichkeit bestehe, die Freiheit wiederzuerlangen; diese Möglichkeit gebe es in den Vereinigten Staaten. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beziehe sich jedoch auf Auslieferungen werden Mordverdachts und betreffe damit einen Tatvorwurf, für den auch das deutsche Recht die lebenslange Freiheitsstrafe vorsehe. Insofern habe das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass die lebenslange Freiheitsstrafe für schwerste Rechtsverletzungen mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des sinn- und maßvollen Strafens vereinbar sei. Bei Vermögensdelikten sei dagegen zu berücksichtigen, dass das deutsche Strafrecht Freiheitsstrafen von höchstens 15 Jahren vorsehe. Um die Zulässigkeit der Auslieferung beurteilen zu können, müsse das Oberlandesgericht zumindest eine Auskunft der Vereinigten Staaten über die den Beschwerdeführer realistischerweise erwartende Strafe einholen.

3. Mit Beschluss vom 5. August 2014 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Auslieferung für zulässig erklärt. Die Voraussetzungen der Auslieferung nach dem Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 in der Fassung von Art. 1a) des Zusatzvertrags vom 21. Oktober 1986 sowie des Zweiten Zusatzvertrags vom 18. April 2006 (Auslieferungsvertrag) seien erfüllt (a). Der Auslieferung entgegenstehende Gründe seien nicht ersichtlich (b).

a) Das Auslieferungsersuchen betreffe auslieferungsfähige Straftaten. Die gemäß Art. 2 des Auslieferungsvertrags erforderliche beiderseitige Strafbarkeit liege vor. Die Strafbarkeit nach amerikanischem Recht ergebe sich aus den im Auslieferungsersuchen genannten Strafvorschriften des US-Strafgesetzes. Auch die Strafbarkeit nach deutschem Recht sei gegeben. Dies gelte nicht nur für die in den Anklagepunkten 2 - 4, und 9 - 14 angeführten, nach deutschem Recht gemäß §§ 202a, 263a StGB in Verbindung mit § 25 Abs. 2 StGB strafbaren Taten, sondern auch für die Vorwürfe der Verschwörung zum Zugriff auf Computer (Anklagepunkt 1), Verschwörung zum Betrug (Anklagepunkt 5), Verschwörung zum Bankbetrug (Anklagepunkt 6) und Verschwörung zum Begehen von Betrug mittels Zugriffsvorrichtung (Anklagepunkt 8). Ein solcher dauerhafter Zusammenschluss mit anderen Personen sei als Bildung einer kriminellen Vereinigung von § 129 Abs. 1 StGB erfasst.

Dass es nach deutschem Recht an einer Strafbarkeit der Anklagepunkte 17 (Verschwörung zur Behinderung der Justiz) und 18 (Behinderung der Justiz) sowie möglicherweise auch der Anklagepunkte 15 (Verschwörung zur Geldwäsche) und 16 (Geldwäsche) fehle, sei unerheblich. Bei den angeklagten Taten handele es sich um einen einheitlichen Sachverhalt, nämlich der Bildung einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB, deren Zweck die Begehung von Straftaten war, die auch nach deutschem Recht strafbar seien. Dies treffe jedenfalls auf die Anklagepunkte 2 - 4, 7 und 9 - 14 zu. Eine vollständige Identität der materiellen Beurteilung in beiden Rechtsordnungen sei für die Annahme der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erforderlich.

b) Gründe im Sinne der Art. 2, 4 ff. oder 12 des Auslieferungsvertrags, die der Auslieferung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, ihm drohe eine Höchststrafe von 247,5 Jahren, wenn der Strafrahmen für jeden der 18 Anklagepunkte ausgeschöpft würde, gehe fehl. Aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 8. November 2012 - 1 AK 19/12 -, ) in einem vergleichbaren Fall ergebe sich, dass die US-Richtlinien zur Strafzumessung bei der Verwirklichung von ähnlichen Tatbeständen eine Bestrafung nur für einen einzigen Anklagepunkt vorsähen. Welche Strafe letztlich verhängt werde, sei zwar nicht absehbar. Es sei aber nicht ersichtlich, dass sie unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen sein könnte.

4. Mit einer Gegenvorstellung wandte der Beschwerdeführer ein, dass die vorliegende Anklage mit derjenigen im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht vergleichbar sei. Zum einen habe das Oberlandesgericht Karlsruhe seinerzeit auf der Grundlage einer konkreten Auskunft des Justizministeriums der USA zur Straferwartung entschieden. Zum anderen würden dem Beschwerdeführer auch Taten vorgeworfen, die nicht Gegenstand der Anklage im Verfahren des Oberlandesgerichts Karlsruhe waren. Daher könne das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht davon ausgehen, auch in seinem Fall käme nur eine Strafe wegen eines einzigen Anklagepunktes in Betracht.

5. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 19. August 2014 zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer entgegen § 33 Abs. 1 IRG keine neuen Umstände aufgezeigt habe, die eine andere Entscheidung über die Auslieferung begründen könnten. Es habe bereits ausgeführt, dass die in den USA drohende Strafe zwar nicht absehbar, aber jedenfalls nicht unerträglich hart sei.

II.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, Art. 2 und Art. 103 Abs. 2 GG sowie der EMRK. Die Voraussetzungen nach dem Auslieferungsvertrag mit den USA seien nicht vollständig erfüllt (1.). Die Auslieferung sei auch mit den nach Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards und mit unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar (2.).

1. Nicht für alle Anklagepunkte sei die doppelte Strafbarkeit gewährleistet.

a) Die Anklagepunkte 1, 5, 6 und 8 sowie 15 und 17 beträfen eine "Verschwörung", und damit einen Tatbestand, den das deutsche Strafrecht nicht kenne. Dem Auslieferungsersuchen lasse sich keine Organisationsstruktur entnehmen, die Voraussetzung für die Annahme der Strafbarkeit gemäß § 129 Abs. 1 StGB wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung sei. Zwar enthielten Art. 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3a des Auslieferungsvertrags eine Sonderregel zur beidseitigen Strafbarkeit. Demnach sei die Auslieferung auch wegen der Verabredung von auslieferungsfähigen Straftaten zulässig. Dafür müsse der ersuchende Staat jedoch detailliert die Tathandlungen des Auszuliefernden darlegen. Die Anklage führe dazu aber nur aus, dass der Beschwerdeführer sich mit anderen "zusammengetan" habe.

b) Mit Blick auf die Anklagepunkte 1, 5, 6 und 8 (Verschwörung zum Zugriff auf Computer, zum Betrug unter Einsatz von Telekommunikationsmitteln, zum Bankbetrug und zum Begehen von Betrug mittels einer Zugriffsvorrichtung) könne den Auslieferungsunterlagen der genaue Anwendungsbereich der US-Straftatbestände nicht entnommen werden. Daher verstoße die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 7 EMRK. Dies sei wesentlich, weil diese Anklagepunkte Maximalstrafen von fünf, siebeneinhalb, 20 sowie 30 Jahren vorsähen. Daraus ergebe sich eine Erhöhung des potentiellen Strafrahmens von 62,5 Jahren. Entsprechendes gelte mit Blick auf die Anklagepunkte 15 bis 18 (Verschwörung zur Geldwäsche, Geldwäsche, Verschwörung zur Behinderung der Justiz, Behinderung der Justiz). Der dazu mitgeteilte Sachverhalt begründe nach deutschem Strafrecht keine Strafbarkeit, erhöhe den Strafrahmen in den USA jedoch um weitere 80 Jahre.

2. Dem Beschwerdeführer drohe eine verfassungswidrig harte Strafe von 247,5 Jahren. Habe das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wie es ausführt, keinen Anhaltspunkt für die konkret zu erwartende Strafe, könne es auch nicht behaupten, die Strafe sei jedenfalls nicht unerträglich hart.

III.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Generalbundesanwalt und die Hessische Staatskanzlei Stellung genommen. Das Bundesministerium der Justiz hat namens der Bundesregierung von einer Stellungnahme abgesehen.

1. Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verstoße insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Das gelte sowohl für die Annahme der beiderseitigen Strafbarkeit (a) als auch hinsichtlich der behaupteten Unverhältnismäßigkeit der drohenden Strafe (b).

a) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe vertretbar angenommen, dass die amerikanischen Straftatbestände der Verschwörung zum Zugriff auf Computer, Betrug und Bankbetrug in § 129 Abs. 1 StGB ihre Entsprechung fänden. Dem Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit sei Genüge getan, wenn der vom ersuchenden Staat mitgeteilte Sachverhalt hypothetisch auch in Deutschland strafbar wäre. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Gründung einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB auf einen bewussten Zusammenschluss zur Begehung von Straftaten zurückgehe, ohne dass bereits Ausführungsakte krimineller Handlungen vorliegen müssten. Tathandlung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (BGHSt 27, 325 <326>; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05 -, NStZ-RR 2006, S. 267 <269>) das weiterführende und richtungsweisende Mitwirken beim Zustandekommen einer kriminellen Vereinigung; erforderlich, aber auch ausreichend sei es, dass der am Gründungsvorgang Beteiligte mit seinem Beitrag die Gründung wesentlich gefördert habe. Entsprechendes gelte bei der Änderung der Zwecksetzung eines vormals legalen Zusammenschlusses. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme der beiderseitigen Strafbarkeit nicht zu beanstanden.

b) Zu einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung mit Blick auf die konkrete Strafdrohung sei das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht verpflichtet gewesen, sondern habe sich an dem zitierten Parallelfall des Oberlandesgerichts Karlsruhe orientieren dürfen. Zwar sei dem Verfolgten im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe nur ein Tatkomplex vorgeworfen worden, der zu einem Schaden von vier Millionen US-Dollar geführt habe, während dem Beschwerdeführer ein Gesamtschaden von etwa 59 Millionen US-Dollar zur Last gelegt werde. Das habe zwar zur Folge, dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht über einen verlässlichen Orientierungspunkt für die mögliche Obergrenze des Strafverfahrens verfüge. Vor dem Hintergrund der im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe von der US -Staatsanwaltschaft mitgeteilten Straferwartung habe das Oberlandesgericht Frankfurt am Main seiner Entscheidung aber jedenfalls nicht die Annahme der späteren Vollstreckung einer unerträglichen und unmenschlichen Strafe zugrunde legen müssen. Dass der Beschwerdeführer keine Aussicht auf Wiedererlangung seiner Freiheit habe oder die Straferwartung sonst in einem unerträglichen Missverhältnis zu den angeklagten Taten stände, sei nicht ersichtlich.

2. Die Stellungnahme der Hessischen Staatskanzlei beschränkt sich auf Klarstellungen zum Sachverhalt.

IV.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 3 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

1. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands ebenso wie die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind auch im Auslieferungsverfahren Sache der Fachgerichte; das Bundesverfassungsgericht greift hier nur ein, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, wenn also der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegt (vgl. BVerfGE 18, 85 [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63] <92 f.>).

a) Mit Blick auf das in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegte Willkürverbot prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Anwendung der einschlägigen einfachrechtlichen Bestimmungen und das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung des Fachgerichts auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 [BVerfG 15.03.1989 - 1 BVR 1428/88] <51>; 108, 129 <137, 142 f.>; 109, 13 <33>; 109, 38 <59>; BVerfGK 2, 82 <85>; 2, 165 <173>; 6, 334 <342>). Dabei macht eine fehlerhafte Auslegung des Gesetzes allein eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. BVerfGE 87, 273 [BVerfG 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88] <279>; BVerfGK 17, 178 <184>).

b) Im Auslieferungsverfahren gilt der Grundsatz der Amtsaufklärung (vgl. BVerfGE 60, 348 [BVerfG 04.05.1982 - 1 BvR 1457/81] <358>; BVerfGK 18, 63 <73>). Behörden und Gerichte müssen sich vergewissern, dass die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 [BVerfG 09.03.1983 - 2 BvR 315/83] <337 f.>; 75, 1 <19>; 108, 129 <136>; 113, 154 <162>). Einfachrechtlich erklärt § 73 Satz 1 IRG die Auslieferung für unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde.

aa) Zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen zählt das aus den einzelnen Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der Verhältnismäßigkeit. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm im ersuchenden Staat droht, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 50, 205 [BVerfG 17.01.1979 - 2 BvL 12/77] <214 f.>; 75, 1 <16>; 113, 154 <162>). Ebenso zählt es wegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen Verfassungsordnung, dass eine angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein darf (vgl. BVerfGE 75, 1 <16 f.>; 108, 129 <136 f.>).

bb) Anderes gilt, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer Beurteilung allein anhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Da das Grundgesetz von der Eingliederung Deutschlands in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft ausgeht (vgl. Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 23 bis Art. 26 GG; vgl. auch BVerfGE 111, 307 [BVerfG 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04] <317 ff.>), gebietet es zugleich, im Rechtshilfeverkehr auch dann Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1 <16 f.>; 108, 129 <137>), wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen. Soll der in gegenseitigem Interesse bestehende zwischenstaatliche Auslieferungsverkehr erhalten und die außenpolitische Handlungsfreiheit der Bundesregierung unangetastet bleiben, so dürfen die Gerichte nur die Verletzung der unabdingbaren Grundsätze der deutschen Verfassungsordnung als unüberwindbares Hindernis für eine Auslieferung zugrunde legen (vgl. BVerfGE 113, 154 [BVerfG 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04] <162 f.>).

c) Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung muss erkennen lassen, dass das Gericht die Vereinbarkeit der Auslieferung mit den verfassungsrechtlichen Mindeststandards sorgfältig geprüft hat. Dabei erhöhen sich die Anforderungen an die Begründung mit dem Ausmaß des drohenden Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen (vgl. BVerfGE 70, 297 [BVerfG 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80] <310>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, Rn. 18 zur Sicherungsverwahrung). Ohne einen Vergleich der jeweiligen Straferwartung lässt sich die Frage der Unzulässigkeit der Rechtshilfe sachgerecht nicht beurteilen; neben den Besonderheiten des Einzelfalles müssen auch die gegebenen Umstände der Strafvollstreckung, des Strafvollzuges und der Strafaussetzung im Blick behalten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1993 - 4 ARs 13/93 -, NStZ 1993, S. 547).

d) Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken gegen eine Auslieferung zur Strafverfolgung nach Griechenland, obwohl dem Auszuliefernden dort eine lebenslange Freiheitsstrafe drohte. Diese Strafdrohung hat die Kammer nicht für unerträglich hart befunden, weil die Anklage einen Fall schwerer Drogenkriminalität und damit eine Tat betraf, die auch nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe von 15 Jahren bedroht war, und das griechische Recht nach einer Verbüßung von 20 Jahren der Freiheitsstrafe bei guter Führung die Entlassung aus der Haft gewährte. Angesichts der konkreten Chance auf vorzeitige Entlassung stand die drohende Freiheitsstrafe zu der - schwerwiegenden - Verfehlung nicht so außer Verhältnis, dass sie als schlechthin unangemessen anzusehen war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 1994 - 2 BvR 2037/93 -, NJW 1994, S. 2884).

Der Senat hatte auch keine Bedenken gegen eine Auslieferung nach Indien, obwohl dem Betroffenen auch dort eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Betrugsdelikten drohte. Da die einzelnen Staaten gerade im Bereich der Vermögensdelikte unterschiedliche Auffassungen über die Strafwürdigkeit hätten, sei diese Strafdrohung nicht unerträglich hart im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 108, 129 [BVerfG 24.06.2003 - 2 BvR 685/03] <143 f.>). Ebenso wenig hat der Senat eine Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika beanstandet, wo dem Betroffenen wegen "schweren Mordes" eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der vorzeitigen Bewährung drohte (vgl. BVerfGE 113, 154 ff. [BVerfG 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04]). Bei schwersten Rechtsgutverletzungen kann die Anordnung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit dem Gebot des sinn- und maßvollen Strafens vereinbar sein (vgl. BVerfGE 45, 187 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76] <254 ff.>; 64, 261 <271>; 113, 154 <163 f.>), sofern für den Betroffenen zumindest eine praktische Möglichkeit besteht, seine Freiheit wiederzuerlangen (vgl. BVerfGE 113, 154 [BVerfG 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04] <166 f.>).

2. Nach diesen Maßstäben verletzt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Die angegriffene Entscheidung erfüllt nicht die dargestellten Mindesterfordernisse an Art und Tiefe der Begründung richterlicher Entscheidungen im Auslieferungsrecht. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer drohenden Strafe beschränkt sie sich auf die Behauptung, dass sämtliche Anklagepunkte - einschließlich der Behinderung der Justiz, der Geldwäsche sowie der Verschwörung dazu - hinreichend ähnlich seien, so dass nach amerikanischem Recht - ebenso wie im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe - nur eine Verurteilung auf Grundlage einer einzelnen Strafvorschrift in Betracht komme. Diese Auffassung wird durch nichts belegt und ist spekulativ. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass er anderen Tatvorwürfen ausgesetzt sei als der Betroffene im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Aus welchem Grund die in dem in Bezug genommenen Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe eingeholte Stellungnahme der US-amerikanischen Behörden auch der Bestimmung der Straferwartung im vorliegenden Fall zugrunde gelegt werden können soll, ist weder nachvollziehbar, noch in sonstiger Weise ersichtlich. Angesichts von Verurteilungen in den Vereinigten Staaten, die nicht nur bei Tötungsdelikten 30 Jahre Freiheitsstrafe deutlich überschreiten können und dem Ziel dienen, Straftäter dauerhaft aus der Gesellschaft zu entfernen (vgl. z.B. öst. OGH, Entscheidung vom 9. April 2002 - 14 Os 8/02), hätte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit der konkret zu erwartenden Strafe, der Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung sowie gegebenenfalls damit auseinandersetzen müssen, ob dies mit dem Gebot des sinn- und maßvollen Strafens vereinbar ist.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

V.

Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Huber

Müller

Maidowski

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