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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.07.2016, Az.: 2 BvC 33/14
Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 21743
Aktenzeichen: 2 BvC 33/14
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160720.2bvc003314

Rechtsgrundlage:

§ 24 S. 2 BVerfGG

BVerfG, 20.07.2016 - 2 BvC 33/14

In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
der Frau B...,
des Herrn D...,
des Herrn K...,
der Frau M...,
des Herrn M...,
der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD),
des Herrn R...,
des Herrn R...,
der Frau W...,
der Frau W...,
- Bevollmächtigter: zu 1.-7., 9.-10. Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Peter Richter, LL. M.,
Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken -
gegen a) den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 3. Juli 2014 - WP 159/13
b) § 6 Abs. 3 BWahlG
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 20. Juli 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist durch ihren Tod erledigt.

Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde verworfen.

Gründe

1

Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. hat sich durch ihren Tod erledigt. Es kann dahinstehen, ob eine Fortführung der Wahlprüfungsbeschwerde durch einen Rechtsnachfolger zulässig ist, da der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 1. bereits keinen zur Fortführung der Wahlprüfungsbeschwerde bereiten Rechtsnachfolger benannt hat.

2

Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod der Beschwerdeführerin zu 1. erledigt hat (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>).

3

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 14. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Voßkuhle

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

König

Maidowski

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